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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen
der Abwasserbeseitigung und Abwasserverwertung
RdErl. d. MU v. 16.10.2002 - 22-62604/1 -
- VORIS 28200 -
(MBl. Nr. 8 vom 05.03.2003 S. 179aufgehoben 06)
Bezug: RdErl. v. 19.4.1990 (Nds. MBl. S. 644) - VORIS 28200 00 00 35 001 -
1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt teilweise unter finanzieller Beteiligung der EG den Trägern von Abwassermaßnahmen Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Folgenden: EFRE - (ABl. EG Nr. L 213 S.1).
Zweck der Zuwendungen ist es, im übergeordneten Interesse des Landes durch Förderung
einen Beitrag zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt (EFRE, Artikel 2 Abs. 2 Buchst. e) sowie zur Forschung und technologischen Entwicklung (EFRE, Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b) zu leisten. Insbesondere soll eine Verbesserung der Gewässergüte sowie ein Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger erreicht werden.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können:
2.1 Bau und Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen (einschließlich Klärschlammbehandlung und Fäkalschlammbehandlung), insbesondere von Anlagen, die aufgrund besonderer Gewässerschutzanforderungen eine Abwasserreinigung über den Stand der Technik hinaus gewährleisten,
2.2 innerbetriebliche Maßnahmen bei Indirekteinleitern zur Entlastung der öffentlichen Kläranlagen,
2.3 innovative Vorhaben zur Optimierung des Betriebes von Kanal und Kläranlage als Verbundlösung zur Ressourceneinsparung sowie Vorhaben zur Reduzierung und Verbesserung von Klärschlammmenge oder -qualität,
2.4 Entwicklung und Umsetzung von innovativen Modell- und Pilotvorhaben für Maßnahmen zur Abwasserreinigung und Ressourcenschonung,
2.5 Aufbereitung und Verwertung von Abwasser,
2.6 erstmaliger Bau von Kanalisationen und Transportleitungen,
2.7 Anpassung von Mischsystemen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Optimierung von Kanalisationssystemen hinsichtlich einer Fracht- und Mengenentlastung für die Gewässer,
2.8 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zur Leistungsoptimierung auf dem Gebiet der Abwasser- und Klärschlammentsorgung,
2.9 die Ausbildung und Fortbildung des im Bereich der Abwasserentsorgung eingesetzten Personals.
Nicht zuwendungsfähig sind
3. Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger kommen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (auch Hochschulen) in Betracht.
Juristische Personen des Privatrechts können Zuwendungsempfänger sein, wenn aufgrund von Vergleichsrechnungen sichergestellt wird, dass das Vorhaben wirtschaftlicher als durch juristische Personen des öffentlichens Rechts durchgeführt werden kann.
Soweit es sich bei den Maßnahmen der Nrn. 2.1, 2.2 und 2.5 um Abwasserbehandlungen im nicht öffentlichen Bereich handelt (z.B. Indirekteinleiter), können auch juristische Personen des Privatrechts Zuwendungsempfänger sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Erfolgt die Förderung unter finanzieller Beteiligung der EG aus dem EFRE, können nur Vorhaben in den Ziel-Fördergebieten gefördert werden.
4.2 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn Planungsunterlagen vorliegen, die nach den jeweils geltenden Richtlinien aufgestellt worden sind.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Stand der Technik, je nach Anwendungsbereich, sind grundsätzlich zu beachten. Eine Zuwendung kann auch gewährt werden, wenn Abwasseranlagen errichtet werden, die den erprobten Verfahren in ihrem Technologieniveau und ihrer Leistungskraft gleichwertig sind und somit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik entsprechen.
4.3 Abwassermaßnahmen sind grundsätzlich aus Gebühren und Beiträgen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kostendeckend zu finanzieren. Zuwendungen werden nur zur Setzung von Prioritäten im Gewässerschutz und zum Ausgleich unterschiedlicher Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger gewährt. Die gemeindliche Abwasserbeseitigung in Ortsteilkläranlagen ist grundsätzlich bevorzugt zu fördern, wenn sie wirtschaftlich und von der Reinigungsleistung her mit der Abwasserbeseitigung in Gruppenklärwerken vergleichbar ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Großvorhaben sind in funktionsfähige Bauabschnitte aufzugliedern. Der Durchführungszeitraum der Abschnitte sollte grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten.
4.4 Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlung und Fäkalschlammbehandlung sowie Kläranlagenteile, die dem gezielten Abbau von Nährstoffen (z.B. Phosphor, Stickstoff) dienen, dürfen nur als Neubau/Ausbau im ländlichen Raum als Erstausstattung oder als besondere Maßnahme im überörtlichen Interesse gefördert werden.
4.5 Kanalisationen dürfen im Allgemeinen nur zur Realisierung besonderer Umweltschutzforderungen oder zur Vollendung begonnener Abwasserbeseitigungskonzepte gefördert werden. Sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme an eine Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sein, die die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt oder für die das Genehmigungsverfahren für die Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage zur Erfüllung der Mindestanforderungen eingeleitet ist.
4.6 Haupttransportleitungen dürfen nur gefördert werden, wenn sie aus Gründen des Gewässerschutzes oder der Ökologie erforderlich, oder wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig sind. Die Wirtschaftlichkeit ist durch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach der VV zu § 7 LHO nachzuweisen.
5. Art, Höhe und Umfang der Förderung
5.1 Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
Bei nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter sind die zuschussfähigen Ausgaben um den Betrag des nachträglichen Finanzierungsbeitrages zu mindern.
Vollfinanzierungen dürfen nur im Ausnahmefall gewährt werden.
5.2 Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 können sowohl mit Landesmitteln als auch mit EU-Mitteln aus dem EFRE gefördert werden. Eine Förderung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 mit EU-Mitteln kommt jedoch nur in Betracht, wenn die damit verbundene Abwasserreinigung über den Stand der Technik hinausgeht. Maßnahmen nach Nr. 2.5 können mit EU-Mitteln nur dann gefördert werden, wenn es sich um eine Verwertung im gewerblichen oder industriellen Bereich handelt.
Maßnahmen nach den Nrn. 2.6 bis 2.9 werden ausschließlich mit Landesmitteln gefördert.
5.3 Zuwendungen von weniger als 5 000 EUR sollen nicht gewährt werden. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 50.000 SUR soll die Zuwendung mindestens 10 v. H. betragen. Zuwendungen sind auf volle 500 EUR abzurunden.
5.4 Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der durch das Vorhaben zu erwartenden Entgeltbelastung (Gebühren- und Beitragsbelastung) für die Bürgerinnen und Bürger ohne Berücksichtigung einer Zuwendung, dem zu erwartenden wasserwirtschaftlichen Nutzen und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Dabei dürfen Bürgerinnen und Bürger nicht geringer belastet werden, als ihnen bei Berücksichtigung der mittleren Entgeltbelastung im Land zugemutet werden kann. Eine Wettbewerbsverzerrung ist in jedem Fall zu vermeiden. Soweit nicht nach Richtwerten gefördert wird, ist die zumutbare Entgeltbelastung der Bürgerinnen und Bürger durch Gutachten, vergleichende Untersuchungen bzw. Nutzen-Kosten-Untersuchungen zu ermitteln.
5.5 Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Ausgaben gilt:
5.5.1 Maßnahmen nach Nr. 2.1 können je nach Anlagengröße in Einwohnerwerten (im Folgenden: EW)
gefördert werden.
Kläranlagenteile, die dem gezielten Abbau von Nährstoffen (Phosphor, Stickstoff) dienen, können je nach Anlagengröße
gefördert werden.
Kläranlagenteile, die eine Reinigung über den Stand der Technik hinaus (d. h. über die Mindestanforderungen nach den Anhängen der Abwasserverordnung hinaus) gewährleisten, können unabhängig von der Anlagengröße mit EU-Mitteln mit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. In begründeten Einzelfällen ist mit Landesmitteln eine höhere Förderung möglich.
5.5.2 Maßnahmen nach Nr. 2.2, die über den Stand der Technik hinausgehen (Übererfüllung der gesetzlichen Normen) können mit bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Zu den innerbetrieblichen Maßnahmen zählen Vorhaben zur Reduzierung der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermengen und zur Reduzierung der eingeleiteten Schadstofffrachten. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
KMU sind solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich
Definition für KMU erfüllen. (Vgl. Nr. 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. EG Nr. C 213 vom 23.07.1996 S.4.)
5.5.3 Maßnahmen nach Nr. 2.3 können mit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
5.5.4 Maßnahmen nach Nr. 2.4 können mit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Eine Zuwendung aus Landesmitteln kann bis zu 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn
Die Obergrenze der Zuwendung darf (in EUR) nicht höher liegen, als wenn die Maßnahme in konventioneller Bauweise ausgeführt würde. Dies ist in jedem Einzelfall durch Vorgleichsrechnung zu belegen.
5.5.5 Maßnahmen nach Nr. 2.5 in der Landwirtschaft und im gewerblichen Bereich können mit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
5.5.6 Maßnahmen nach Nr. 2.6 dürfen bei spezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben in EUR pro Einwohner (im Folgenden: E)
gefördert werden. Bei Zwischenwerten in den Bereichen von 2.300 EUR/E bis 3.068 EUR/E ist linear zu interpolieren.
Bei spezifischen Ausgaben von mehr als 4.090 EUR/E kann nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die Maßnahme im Interesse des Allgemeinwohls liegt und sie zur Erfüllung der Ziele der Gewässerbewirtschaftung erforderlich ist. Dazu sind die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll und die Merkmale, die es aufweisen soll, nach Maßgabe des Einzelfalles darzustellen und zu begründen. Ein Förderbetrag von 1.023 EUR/E soll nicht überschritten werden.
Die Errechnung der spezifischen zuwendungsfähigen Ausgaben hat auf der Grundlage in sich geschlossener Entsorgungseinheiten zu erfolgen.
Die Fördersätze gelten auch für Zuleitungen zu gemeinschaftlich genutzten privaten Kleinkläranlagen mit bis zu 8 m3 Abwasseranfall pro Tag.
Für Haupttransportleitungen richtet sich der Fördersatz nach Nr. 5.5.1
5.5.7 Maßnahmen nach Nr. 2.7 können je nach Gemeindegröße
gefördert werden.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei Mischwassersystemen gehören:
Die Optimierung von Kanalisationssystemen beinhaltet u. a. folgende Vorhaben:
5.5.8 Maßnahmen nach Nr. 2.8 bei öffentlichen Forschungseinrichtungen können mit bis zu 100 v. H. gefördert werden, wenn das Interesse des Landes an dieser Maßnahme erheblich ist und das Interesse des Zuwendungsempfängers nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Höhe der Zuwendung ist von dem für die Wasserwirtschaft zu erwartenden Nutzen des einzelnen Vorhabens abhängig. Sie ist im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MU festzulegen.
Dem Land sind die Rechte an der Nutzung der Ergebnisse von Forschungsarbeiten (z.B. Veröffentlichung) zu sichern.
5.5.9 Maßnahmen nach Nr. 2.9 können in begründeten Einzelfällen mit bis zu 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
5.5.10 Für Maßnahmen der Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 darf der zu gewährende Zuwendungsbetrag und ein Verrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes den für die beantragte Maßnahme als angemessen festgesetzten Zuwendungsbetrag und insgesamt den Förderhöchstbetrag nicht überschreiten.
Ausnahmen können zugelassen werden. Die Gründe für eine Ausnahme sind aktenkundig zu machen.
5.6 Soweit ein Bauvorhaben durch den Anschluss militärischer Anlagen und Wohnsiedlungen der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes größer ausgelegt werden muss, werden die hierfür aufzuwendenden Mehrausgaben im Finanzierungsplan als nicht zuwendungsfähig abgesetzt, wenn der Bund zu Leistungen verpflichtet ist. Die Mehrausgaben sind nach dem Verhältnis der E zu den EW oder nach dem Verhältnis der für die Dimensionierung der Anlagen maßgebenden Abwassermengen zu ermitteln. Die Berechnung ist in der Erläuterung aufzuführen.
5.7 Soweit die Abwasseranlagen durch den Anschluss von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit im Einzelfall mehr als 500 EW größer ausgelegt werden müssen, ist grundsätzlich nach Nr. 5.6 zu verfahren.
5.8 Der Bau von Betriebsgebäuden ist nur zuwendungsfähig, soweit er i. V. m. Kläranlagen unbedingt erforderlich und Bestandteil eines geprüften Gesamtentwurfs ist.
5.9 Die Ausgaben für Leistungen i. S. der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind Bestandteile der Ausführungskosten und zuwendungsfähig.
5.10 Grunderwerb ist nur im Umfang der bei Abschluss eines Vorhabens endgültig benötigten Flächen zuwendungsfähig. Nicht nutzbare Restflächen bleiben unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die für die Landesverwaltung eingeführten Wertermittlungsrichtlinien -WertR - i. V. m. den Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft - LandR - in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Gehen während des Zweckbindungszeitraumes (bei Grundstücken, Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Fertigstellung, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre ab Lieferung) Anlagen oder einzelne Teile, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Träger über, so muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe, außer in Fällen höherer Gewalt, die entsprechend für die Verpflichtung erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von dem Übernehmer nicht eingehalten werden.
6.2 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich des Zweckbindungszeitraumes zulassen. Regelmäßig ist insbesondere in folgenden Fällen höhere Gewalt anzunehmen:
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
6.3 Grundsätzlich ist die gleichzeitige Förderung nach dieser Richtlinie und nach anderen Programmen mit einer Zweckbestimmung, die der des Zuwendungszwecks nach Nr. 1 entspricht, nicht zulässig. Ist eine Förderung auch nach anderen Grundlagen möglich, so kann für das vorgesehene Vorhaben eine Förderung nach dem höheren Fördersatz erfolgen.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragten der EG auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht aller Betriebsflächen einzuräumen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung von Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Fachlich zuständige technische staatliche Dienststelle ist die zuständige BezReg. Sie ist gleichzeitig Bewilligungsbehörde.
7.3 Antragstellung
Anträge sind in zweifacher Ausfertigung an die Bewilligungsbehörde zu richten. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
Die Anträge sollen dort spätestens am 1. September des Vorjahres vorliegen, für das eine Bewilligung beantragt wird. Nach dem 1. September eingehende Anträge sind in der Regel ohne weitere Prüfung an den Antragsteller zurückzugeben.
Dem Antrag müssen mindestens beigefügt sein:
Wird das Vorhaben in mehreren in sich abgeschlossenen Bauabschnitten durchgeführt, so sind zusätzlich beizufügen:
7.4 Antragsprüfung
Die Antragsprüfung hat sich vor allem darauf zu erstrecken, ob die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind und ob sich das Vorhaben/der Bauabschnitt in die gesamtwirtschaftliche Konzeption zur Entwicklung des Antragsgebiets einfügt. Anhand der eingereichten Unterlagen des Antragstellers ist auch zu prüfen, inwieweit sich durch das geplante Vorhaben ein Nutzen für die Wasserwirtschaft ergeben kann und inwieweit durch eine Zuwendung die Entgeltbelastung (Gebühren- und Beitragsbelastung) der Bürgerinnen und Bürger reduziert werden kann. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller alle Umstände dargelegt hat, die für die Bewilligung und die Höhe der Zuwendung von Bedeutung sind. Auch ist darauf zu achten, dass der Antragsteller alle Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung und Inanspruchnahme von Finanzmitteln Dritter ausgeschöpft hat.
7.5 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
Einwilligungen zum vorzeitigen Vorhabenbeginn (VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO) können auf Antrag des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde erteilt werden, wenn der Bewilligungsbehörde der Bewilligungsrahmen bekannt ist. Einwilligungen zum vorzeitigen Vorhabenbeginn sollen 65 v. H. des Bewilligungsrahmens nicht überschreiten. Das MU wird den Bewilligungsrahmen jährlich nach Verabschiedung des Haushaltsplans so früh wie möglich bekannt geben.
7.6 Auszahlung
Anträge auf Auszahlung sind auf dem Formblatt "Mittelabruf" an die Bewilligungsbehörde zu richten. Formblätter hierfür sind dort erhältlich. Der Auszahlungsanordnung der letzten Rate oder des gesamten Förderbetrages sind stets der Mittelabruf als Schlussverwendungsbescheinigung und eine Durchschrift des Bescheides hinzuzufügen.
7.7 Verwendungsnachweis
Für Baumaßnahmen gilt die Vereinfachung nach Nr. 9 ZBauL für alle kommunalen Maßnahmen und Maßnahmen der Wasser- und Bodenverbände (Abwasserverbände).
Wenn die Zuwendungen von Bund und Land in den vorgenannten Fällen zusammen weniger als 511.292 EUR betragen, prüft anstelle der Bewilligungsbehörde der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, den Zwischenbericht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenden Beträge.
Die geprüften Verwendungsnachweise sind dann unmittelbar nach erfolgter Prüfung, jedoch spätestens bis zum 1. Mai eines jeden Jahres der Bewilligungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Hat eine eigene Prüfungsstelle des Zuwendungsempfängers den Verwendungsnachweis zu prüfen (Nr. 7.2 ANBest-P/ Nr. 6.2 ANBest-Gk), kann die Prüfung durch die Bewilligungsbehörde entfallen.
Sofern die Bewilligungsbehörde für die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig ist, hat der Zuwendungsempfänger diesen innerhalb der Frist von zwei Monaten dort vorzulegen.
Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P/ANBest-Gk zur Prüfung bereitzuhalten.
Auf die Vorlage von Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen kann in Abweichung zu Nr. 6.5 ANBest-P verzichtet werden.
In Abweichung von Nr. 1.4.1 ANBest-P/Nr. 1.2.1 ANBest-Gk muss das Anteilsverhältnis von Zuwendungen und eigenen Mitteln spätestens am Ende des Bewilligungszeitraumes für das Vorhaben erreicht sein.
Die Verwendungsnachweisprüfung durch Stichproben nach dem Zufallsprinzip (VV Nr. 11.2/VV-Gk Nr. 11.1.3) ist weitgehend anzuwenden.
Im Verwendungsnachweis ist zu prüfen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird oder worden ist. Es ist insbesondere darzustellen, inwieweit durch die mit Zuwendungen realisierte Maßnahme einen Nutzen für die Wasserwirtschaft gebracht hat oder noch bringen wird und inwieweit durch die Zuwendung die Entgeltbelastung der Bürgerinnen und Bürger reduziert werden konnte.
7.8 Folgen bei zweckwidriger Verwendung der Mittel
Verwendet der Zuwendungsempfänger die Mittel in einer Art und Weise, dass das Förderziel nicht erreicht oder gefährdet wird und hätte er dies erkennen können oder müssen, so hat er auf eigene Kosten die Maßnahmen durchzuführen, die zur Erreichung des Förderziels erforderlich sind.
Verwendet der Zuwendungsempfänger die Mittel wissentlich in einer Art und Weise, die gegen die Förderziele verstößt, sind diese Mittel einschließlich Zinsen in dem Umfang zurückzufordern, wie sie erkennbar zweckwidrig eingesetzt worden sind.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
8.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2003 in Kraft.
8.2 Der Bezugserlass wird hinsichtlich der Nr. 5.4.7.3 aufgehoben.
8.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.
(Stand: 17.03.2022)
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