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Regelwerk, Wasser, Mecklenburg-Vorpommern

WSGVO Leopoldshagen - Wasserschutzgebietsverordnung Leopoldshagen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Leopoldshagen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. August 2023
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 11.10.2023 S. 736)
Gl.-Nr.: 753-2-108



Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Leopoldshagen zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasser-Verband Ueckermünde, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus


Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen

Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus einem Blatt im Maßstab 1 : 2.500 und einem Blatt im Maßstab 1 : 5.000 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem

  1. Amt Am Stettiner Haff
    Die Amtsvorsteherin
    Stettiner Straße 1
    17367 Eggesin,
  2. Amt Anklam-Land
    Der Amtsvorsteher
    Rebelower Damm 2
    17392 Spantekow,
  3. Landkreis Vorpommern-Greifswald
    Der Landrat
    Untere Wasserbehörde
    An der Kürassierkaserne 9
    17309 Pasewalk und
  4. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
    Badenstraße 18
    18439 Stralsund

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten. mvregierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 1.2 gelten nicht für Handlungen, die im Zuge der Verkehrssicherungspflicht oder der Abwehr einer Waldgefährdung notwendig sind.

(3) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(4) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52

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(Stand: 12.10.2023)

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