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Regelwerk

SÜVO - Selbstüberwachungsverordnung
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Dezember 2006
(GVOBl. Nr. 1 vom 12.01.2007 S. 5; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 753-2-52



Archiv 1993

Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und des § 129a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). Ausgenommen sind

  1. Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluss häuslichen Abwassers von weniger als 3 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind (Kleinkläranlagen), und Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse),
  2. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und
  3. Anschlusskanäle für Niederschlagswasser und für nicht häusliches Abwasser, für das in der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden.

(2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat.

§ 2 Umfang der Selbstüberwachung 16

(1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat auf seine Kosten die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, insbesondere die Anlagen mit den dazu geeigneten Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten und ausreichend Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen und fortzubilden, sofern er nicht die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat und dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Mindestumfang der Überwachung sowie der Zustands- und Funktionskontrollen bestimmt sich nach den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Er kann erweitert oder reduziert werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen dies erfordert oder zulässt. Änderungen sind der Wasserbehörde anzuzeigen. Weitergehende Anforderungen und Verpflichtungen zur Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund des die Einleitung erlaubenden Bescheides bleiben unberührt.

(3) Soweit es für einen ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage erforderlich ist, hat der Unternehmer einer Abwasseranlage die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in seine Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen.

(4) Für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001:2009 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, kann auf Untersuchungen und Kontrollen nach Absatz 1 sowie die Berichtspflicht nach § 5 Abs. 1 bis 3 verzichtet werden, wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

(5) Die aufgrund dieser Verordnung durchgeführte Selbstüberwachung ergänzt die behördliche Einleiterüberwachung und dient als Nachweis für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften auch im Rahmen internationaler Berichtspflichten.

(6) Sofern eine erstmalige Überprüfung des Zustandes der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht bereits nach dem 30. September 1993 erfolgt ist und deren Ergebnisse dokumentiert sind, stellt der Unternehmer aufgrund eines Überprüfungsplanes sicher, dass die Erstüberprüfung und Bewertung nach Zustandsklassen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und eine Konzeption zur Schadensbeseitigung aufgestellt wird. Ausgenommen sind Anlagen für nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser. Das Ergebnis der Überprüfung sowie gegebenenfalls der Überprüfungsplan und die Konzeption sind der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 3 Abwasserkataster

(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat ein Abwasserkataster zu führen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Stammdaten der Abwasseranlage, einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke (Schacht- und Haltungsangaben, zum Beispiel Höhen, Dimensionen, Längen, Material, Baujahr),

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