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HwMdVO - Hochwassermeldedienstverordnung
Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. August 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 21.09.2005 S. 453; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 753-2-44
Aufgrund des § 96 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669),das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:
§ 1 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes 16
(1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet,der der Warnung vor einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr dient.
(2) Der Hochwassermeldedienst berücksichtigt den gemäß § 35 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist von der Wasser-und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Bundeswasserstraßen im Benehmen mit den Ländern zu unterhaltenden Wasserstands- und Hochwassermeldedienst.
(3) Der Hochwassermeldedienst umfasst
(4) Hochwassermeldungen werden nach Meldeplänen entsprechend den §§ 4, 5 und 6 verbreitet.
§ 2 Bereiche des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst wird für die Warnow im Abschnitt von Bützow bis Rostock, Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock -Stralsund, für die Küstengewässer einschließlich Sund- und Boddengewässer sowie Haffe (Ostsee) sowie für folgende Bundeswasserstraßen eingerichtet:
(2) Ein Hochwassermeldedienst für weitere Gewässer kann in den Meldeplänen geregelt werden, sofern das zur Abwehr von Wassergefahren erforderlich ist.
§ 3 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst 16
(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst sind
(2) Hochwassermeldezentren bilden die Stellen,
Es sind dies
(3) Kreismeldestellen sind die Landräte und Oberbürgermeister derkreisfreien Städte, die an den in § 2 genannten Gewässern oder Gewässerabschnitten liegen.
(4) Empfänger sind die kreisangehörigen Städte, Ämter, amtsfreien Gemeinden und Unternehmen mit besonders gefährdeten Anlagen,die an den in § 2 genannten Gewässern oder Gewässerabschnitten liegen.
(5) Weitere Behörden und Einrichtungen des Landes können als Teilnehmeram Hochwassermeldedienst in den Meldeplänen benannt und mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut werden.
§ 4 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst beginnt, sobald für einen Hochwassermeldepegel das Erreichen des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I gemäß § 7 Abs. 2 vorhergesagt wird und ein weiterer Anstieg zu erwarten ist.
(2) Der Hochwassermeldedienst endet mit der Unterschreitung des Richtwasserstandes für die Alarmstufe 1 und wenn ein erneutes Ansteigen nach der Wasserstandsvorhersage nicht zu erwarten ist.
§ 5 Durchführung des Hochwassermeldedienstes
(1) Die Hochwassermeldezentren haben gemäß ihren Dienstvorschriften
(2) Hochwassermeldungen werden darüber hinaus von den Hochwassermeldezentren in geeigneter Form über die Medien in der Öffentlichkeit verbreitet.
(3) Die Kreismeldestellen haben eingehende Hochwassermeldungen entsprechend den Meldeplänen unverzüglich weiterzugeben.
(Stand: 07.09.2023)
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