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Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken
Vom 27. Juni 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 15.07.2009 S. 447)
Gl.-Nr. 753 - 2 - 61
(siehe auch Zahnbehandlung)
Aufgrund des § 42 Absatz 4 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 238) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Genehmigungsfreiheit
Eine Genehmigung nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen und Zahnkliniken stammt, in eine öffentliche Abwasseranlage gilt als erteilt, wenn
§ 2 Mitteilungspflicht
Die Einleitung des in § 1 genannten amalgamhaltigen Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen ist der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen auch gerätetechnische Änderungen. Die Mitteilungspflicht entfällt für die Inbetriebnahme bereits genehmigter Indirekteinleitungen und für den baugleichen Austausch der Amalgamabscheider bei gleichbleibender Abwassersituation.
§ 3 Anlagenüberprüfung
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 1 Nummer 1 bis 5 hat im Auftrag des Anlagenbetreibers durch einen geeigneten Sachkundigen in Abständen von nicht länger als fünf Jahren unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassung zu erfolgen. Als Sachkundige gelten beispielsweise Lieferfirmen und Dentaldepots. Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der zuständigen Wasserbehörde unmittelbar nach Überprüfung zuzusenden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Beseitigung der Mängel bedarf einer erneuten Prüfung durch den Sachkundigen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.09.2023)
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