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Regelwerk
Änderungstext

Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung von Abwasserbeseitigungskonzepten - Teil Schmutzwasser; Zweite Änderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 29. November 2018
(MBl. LSa Nr. 1 vom 14.01.2019 S. 10)



RdErl. des MULE vom 29.11.2018 - 23-62551

Bezug: RdErl. des MLU vom 07.12.2012 (MBl. LSa 2013 S. 32), geändert durch RdErl. vom 10.10.2013 (MBl. LSa S. 527)

1. Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 angefügt:

"1.6 Das durch landwirtschaftlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser ist grundsätzlich nur dann Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und unterliegt der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 78 Abs. 1 WG LSA, wenn sich die Besitzerin oder der Besitzer des Abwassers entledigen will. Dies ist unter anderem hei durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandenem Abwasser, das auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis als Wirtschaftsdünger eingesetzt wird, nicht der Fall. Weder das ABK noch die Satzung müssen dazu gesonderte Ausführungen enthalten."

b) Nummer 2.1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Weicht das ABK vom Abwasserbeseitigungsplan (ABP) ab, kann die Wasserbehörde das ABK genehmigen, wenn die Lösung des ABK besser ist und der ABP geändert wird. Die untere Wasserbehörde fragt diesbezüglich bei der oberen Wasserbehörde an. "2.1.5 Steht das zu genehmigende ABK im Widerspruch zu einem bestehenden Abwasserbeseitigungsplan, hat die zuständige Wasserbehörde vor ihrer Genehmigung das Benehmen mit der oberen Wasserbehörde herzustellen."

2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 190232

ENDE

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