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Regelwerk

Runderlass - Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung von Abwasserbeseitigungskonzepten - Teil Schmutzwasser
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2012
(MBl. LSa vom 09.01.2013 S. 32; 10.10.2013 S. 527; 29.11.2018 S. 10 19)
Gl.-Nr.: 7536


RdErl. des MLU vom 07.12.2012 - 23.4-62551

Bezug:
RdErl. des MLU vom 01.09.2011 (MBl. LSa S. 440)

1. Grundsätze

1.1 Die Gemeinden erstellen auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( WG LSA) für ihr gesamtes Gebiet Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WG LSa erarbeiten die Gemeinden bis spätestens zum 1.4.2014 sowohl das Schmutzwasser- wie auch das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept und legen diese den Wasserbehörden vor. Sind bereits Konzepte vorhanden, müssen diese lediglich aktualisiert, an die Anforderungen dieses RdErl. angepasst und der Wasserbehörde vollständig vorgelegt werden. Konzepte, die nach dem 1.4.2011 genehmigt worden sind, sind nach § 79 Abs. 1 Satz 3 WG LSa bis zum 1.1.2016 zu aktualisieren und der Wasserbehörde vorzulegen.

Die ABK dienen neben der Darstellung der vorhandenen und der geplanten Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebieten insbesondere auch der Abgrenzung zwischen der öffentlichen und der nicht öffentlichen Abwasserbeseitigung. Das ABK beinhaltet auch das Schmutzwasser, für das die Gemeinde nicht beseitigungspflichtig ist. Das betrifft beispielsweise Schmutzwasser aus Industrieparks oder aus Industriebetrieben, auf die die Abwasserbeseitigungspflicht durch gesonderten Bescheid oder nach § 79a Abs. 1 Satz 2 WG LSa übertragen worden ist.

1.2 Ist die Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht wirksam auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist das ABK von dieser zur Genehmigung vorzulegen.

1.3 Das ABK, eine Fortschreibung sowie wesentliche Änderungen des ABK bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise Kläranlagenerweiterungen undder Umbau eines Mischsystems in ein Trennsystem oder die Umstellung zwischen der bestehenden öf-fentlichen und nicht öffentlichen Abwasserbeseitigung für die Mehrzahl der Grundstücke eines Ortes oder Ortsteiles. Die Gemeinde reicht das ABK, die Fortschreibung sowie wesentliche Änderungen desABK rechtzeitig bei der Wasserbehörde zur Genehmigung ein. Die Wasserbehörde wirkt auf eine termin-gerechte Fortschreibung des ABK hin.

1.4 Die Wasserbehörde fordert das ABK in dreifacher Ausfertigung von der Gemeinde ab. Eine Ausfertigung verbleibt bei der zuständigen Wasserbehörde, eine Ausfertigung erhält das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU). Die dritte Ausfertigung geht mit den Prüfvermerken und dem Genehmigungsbescheid an die Gemeinde zurück. Die obere Wasserbehörde und das LAU erhalten je eine Kopie des Genehmigungsbescheides.

1.5 Private Abwasservorbehandlungsanlagen müssen nicht im ABK erfasst werden.

1.6 19 Das durch landwirtschaftlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser ist grundsätzlich nur dann Abwasser nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und unterliegt der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 78 Abs. 1 WG LSA, wenn sich die Besitzerin oder der Besitzer des Abwassers entledigen will. Dies ist unter anderem bei durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandenem Abwasser, das auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis als Wirtschaftsdünger eingesetzt wird, nicht der Fall. Weder das ABK noch die Satzung müssen dazu gesonderte Ausführungen enthalten.

2. Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes und Form der Darstellung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Das ABK hat die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 WG LSa geforderten Angaben zu enthalten. Diese sind in einem Erläuterungsbericht, in Tabellen sowie in Lage- und Übersichtsplänen wie nachfolgend beschrieben zu erfassen und darzustellen. Die Wasserbehörden informieren die Gemeinden überden erforderlichen Inhalt des ABK und die Darstellungsform.

2.1.2 Die Fortschreibung eines ABK kann auf die Teile beschränkt werden, die von zeitlichen oder inhaltlichen Änderungen betroffen sind. Entspricht das bisherige ABK inhaltlich nicht den Anforderungen dieses RdErl., ist im Rahmen der Fortschreibung eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

2.1.3 Das ABK muss keine Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben enthalten.

2.1.4 Dem ABK sind ein Deckblatt und eine Übersichtskarte des Entsorgungsgebietes voran zu stellen.

2.1.5 19 Steht das zu genehmigende ABK im Widerspruch zu einem bestehenden Abwasserbeseitigungsplan, hat die zuständige Wasserbehörde vor ihrer Genehmigung das Benehmen mit der oberen Wasserbehörde herzustellen.

2.2 Erläuterungsbericht

2.2.1

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