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Regelwerk

Behördliche Abwasseruntersuchungen;
Analyseverfahren für die Parameter Fluorid, Sulfit und Chrom VI

- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 9. Dezember 2011
(MBl. LSa Nr. 1 vom 09.01.2012 S. 6; 09.05.2022 S. 234 22aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7536



RdErl. des MLU vom 09.12.2011 - 23.31-62407

Bezug:

a) RdErl. des MLU vom 13. B. 2009 - 26.31-62407 (n. v.)

b) RdErl. des MLU vom 11.11.2010- 26.31-62407 (n. v.)

c) RdErl. des MLU vom 26.10.2011 (MBl. LSa S. 521)

1. Grundsatz

Bei der Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben sind die Mess- und Analyseverfahren anzuwenden, die in der Abwasserverordnung und im Abwasserabgabengesetz vorgeschrieben sind (vergleiche hierzu Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung ( AbwV). Es können aber auch andere, gleichwertige Verfahren verwendet werden. Die Bedingungen für die Verwendung sind in Nummer 4.1 des Bezugs-RdErl. zu c festgeschrieben.

2. Bestimmung der Parameter Fluorid und Sulfit

Für die Analytik der im Rahmen der behördlichen Überwachung gewonnenen Abwasserproben können als Alternativverfahren zur Bestimmung der Parameter Fluorid und Sulfit die im Folgenden aufgeführten Verfahren verwandt werden.

Parameter Analysenverfahren
Fluorid, gesamt DIN 1 38405 D4-1 "Bestimmung von Fluoridlonen mittels Fluoridlonenselektiver Elektrode"
Sulfit Küvettentest Sulfit

3. Bestimmung des Parameters Chrom (VI)

Anstelle des Analysenverfahrens nach Anlage zu § 4 AbwV DIN 138405-D 24 (Ausgabe Mai 1987) ist für den Parameter Chrom (VI) grundsätzlich das Analyseverfahren nach DIN EN ISO 210304-3 D22 (Ausgabe 11/1997), ein anderes, gleichwertiges Analysenverfahren gemäß AQS-Merkblatt 2 A-11 (Verzeichnis gleichwertiger Analyseverfahren zur AbwV), zu verwenden.

4. Festlegung der Analysenverfahren im wasserrechtlichen Bescheid

Die Verwendung eines Analysenverfahrens nach den Nummern 2 und 3 ist nur dann möglich, wenn dieses Verfahren ausdrücklich im wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen wurde. Im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens hat sich die Wasserbehörde dazu mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Sachbereich Wasseranalytik abzustimmen.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a und b außer Kraft.

1) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker Verlag-Chemie. Weinheim (Bergstraße) herausgegeben und beim Deutschen Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2) AQS-Merkblätter für die Wasser-. Abwasser- und Schlammuntersuchung werden von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Erich Schmidtverlag GmbH & Co., Berlin, herausgegeben.

ENDE

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