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Regelwerk, Wasser EU, LSA

Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasseranlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. Oktober 2011
(MBl. LSa Nr. 40 vom 12.12.2011 S. 521; 16.03.2018 S. 182 18; 09.05.2022 S. 235 22; 21.03.2024 S. 268 24)
Gl.-Nr.: 7536



Bezug:

  1. RdErl. des MU vom 30.08.1995 (MBl. LSa S. 2168), zuletzt geändert durch RdErl. des MLU vom 27.02.2004 - 24.2 (n. v.)
  2. RdErl. des MRU vom 10.06.1999-33.2 (n. v.)
  3. RdErl. des MLU vom 09.04.2003 - 24.2-62407 (n. v.)
  4. RdErl. des MLU vom 05.06.2003- 24.2-62407 (n. v.)
  5. RdErl. des MLU vom 25.01.2007- 26.1.21-62464 (n. v.)
  6. RdErl. des MLU vom 18.07.2008- 26.31-62407 (n. v.)
  7. RdErl. des MLU vom 22.12.2009 - 26.3 (n. v.)
  8. RdErl. des MLU vom 31.01.2011 (MBl. LSa S. 123)
  9. Erl. des MLU vom 01.03.2011 - 26.31-62407 (n. v.)

RdErl. des MLU vom 26.10.2011 - 23.31-62407

1. Grundsätze

1.1 Die behördliche Überwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen dient der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus wasserrechtlichen Bescheiden (wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung) und verschafft der zuständigen Behörde einen allgemeinen Kenntnisstand zum Anlagen und Betriebszustand.

1.2 Die behördliche Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen ist Bestandteil der Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

1.3 Zuständig für die Gewässeraufsicht und damit für die behördliche Überwachung sind die Wasserbehörden. Zur behördlichen Überwachung gehören planmäßige, das wiederholende und systematische Kontrollen, und Kontrollen aus besonderem Anlass.

1.4 Die Probenahmen und Abwasseruntersuchungen sind Teil der Gewässeraufsicht. Die Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung werden durch das Labor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) im Auftrag der zuständigen Behörden durchgeführt.

1.5 Ein behördliches Überwachungserfordernis kann sich aus folgenden Gründen ergeben:

  1. Überwachung von erlaubnispflichtigen Abwassereinleitungen in Gewässer (Gewässerbenutzungen) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 57 WHG,
  2. Überwachung von genehmigungspflichtigen Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) nach § 58 WHG,
  3. Überprüfung der Funktion von Abwasserbehandlungsanlagen,
  4. Maßnahmen der Gewässeraufsicht bei unbefugter Gewässerbenutzung sowie Störfällen (Unfalle/Havarien),
  5. Überwachung anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach dem WHG, dem Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( WG LSA) einer aufgrund einer dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder einem anderen Gesetz bestehen oder begründet werden.

Bei der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen kann es auch erforderlich sein, Proben aus dem Gewässer zu entnehmen.

1.6 Planmäßige Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen werden aufgrund eines Überwachungsprogramms, dem Probenahmeplan "Abwasser" (PNP), durchgeführt.

1.7 Untersuchungen aus besonderem Anlass, zum Beispiel aufgrund von Überwachungswertüberschreitungen, Betriebsstörungen und sonstigen Vorfallen, sind nicht in den Probenahmeplan aufzunehmen. Diese Untersuchungen sind direkt zwischen zuständiger Behörde und LHW abzustimmen. Die zuständige Behörde informiert die obere Wasserbehörde über die Maßnahmen. Für diese Untersuchungen halt das Labor etwa 10 v. H. der planmäßigen Untersuchungskapazität bezogen auf Abwasseruntersuchungen vor.

1.8 Die Anforderungen dieses RdErl. an die Probenahme, den Tourenplan, die Analytik sowie die Datenübergabe gelten auch für die Untersuchungen aus besonderem Anlass gemäß Nummer 1.7.

1.9 Sollen im Rahmen von Sonderuntersuchungsprogrammen Probenahmen an Abwasseranlagen oder von Abwassereinleitungen durchgeführt werden, so ist dies bei der Erstellung des Sonderuntersuchungsprogramms mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Anforderungen dieses RdErl. an den Touren plan, sowie die Datenübergabe gelten auch für diese Sonderuntersuchungen. Abwasserprobenahmen im Rahmen von Sonderuntersuchungsprogrammen sind nach Möglichkeit mit den planmäßigen Abwasserprobenahmen nach Probenahmeplan "Abwasser" zu verbinden.

2. Probenahmeplan

2.1 Der Probenahmeplan ist kalenderjährlich aufzustellen und enthalt alle Probenahmestellen, die im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen im Untersuchungsjahr planmäßig Oberwacht werden.

2.2 Bei der Aufstellung des Probenahmeplanes sind auch die Untersuchungen zu berücksichtigen, die zum Vollzug des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG) erforderlich sind.

2.3 Verfahren zum Aufstellen des Probenahmeplanes 22

Der Probenahmeplan wird von der oberen Wasserbehörde auf der Grundlage von Zuarbeiten der zuständigen Behörden aufgestellt.

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