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Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Januar 2012
(MBl. LSa Nr. 8 vom 05.03.2012 S. 110)
Gl.-Nr.: 7536
RdErl. des MLU vom 02.01.2012 - 23/62553-1
Bezug:
1. Zusammenarbeit der Behörden
1.1 Allgemeines
Das Abwasserabgabenrecht ist ein das Ordnungsrecht flankierendes Recht. Ordnungsrechtliche Festlegungen haben Auswirkungen auf die Abwasserabgabe; da der Regelfall die Festsetzung der Abgabe nach den. im. Bescheid festgelegten Werten darstellt. Andererseits unterstützt die Abwasserabgabe die ordnungsrechtlichen Festlegungen vor allem damit, dass ein Anreiz geboten wird, diese einzuhalten (Bonus bei Einhaltung, Sanktionen bei Nicht-Einhaltung, finanzielle Anreize zur Verbesserung der Abwasseranlagen Verrechnung").
In dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (Zulassungsbescheid) sind gemäß § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) mindestens für die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen Überwachungswerte sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Dies trifft nicht auf Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zu.
Für die Schadstoffe und Schadstoffgruppen der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AbwAG sind die Überwachungswerte immer als Konzentrationswerte festzulegen. Für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GE) ist der Überwachungswert als Verdünnungsfaktor anzugeben. Sind in der Abwasserverordnung ( AbwV) für eine Branche nur produktionsspezifische Frachtbegrenzungen enthalten, sind neben diesen Überwachungswerten auch konzentrationsbezogene Überwachungswerte festzulegen. Die Festlegung der Überwachungswerte erfolgt auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG).
Auf die Festlegung eines Überwachungswertes kann verzichtet werden, wenn erwartet wird, dass der. jeweilige Schwellenwert eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe nach der Anlage zu § 3 AbwAG nicht überschritten wird. Dies ist in dem Zulassungsbescheid zu begründen.
1.2 Obere und untere Wasserbehörden
Die Wasserbehörde übergibt eine Kopie jedes neuen Zulassungsbescheides (auch Ergänzungen, Änderungen, Nachträge) unter Angabe des Datums der Bekanntgabe, an die für den Vollzug des AbwAG zuständige Behörde, das Landesverwaltungsamt (LVwA).
Durch die Wasserbehörde wird regelmäßig die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide sowie der Bau, Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlage überwacht. Dazu gehören Anlagenkontrolle, behördliche Abwasseruntersuchungen sowie die Auswertung dieser Ergebnisse und der Eigenüberwachungsergebnisse. Für die Überwachung der Abwassereinleitung und der Abwasseranlagen gelten die Festlegungen der Bezugs-RdErl. zu e und f. Dazu gehört auch eine Bewertung, ob eine Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T) entspricht: Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Anlagenkontrolle nach Bezugs-RdErl. zu f. Im Protokoll zur Anlagenkontrolle ist festzuhalten, inwieweit eine. Anlage die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG erfüllt.
Stellt die Wasserbehörde im Rahmen der behördlichen Überwachung fest, dass eine Abwasserbehandlungsanlage nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht und die Anlage auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist (vergleiche § 60 Abs. 2 WHG) an die a. a. R d. T. angepasst wird, so hat sie dies dem LVwa mitzuteilen.
Werden die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG nicht erfüllt, sind Maßnahmen zur Anpassung zwischen Wasserbehörde und Anlagenbetreiber abzustimmen; gegebenenfalls muss die Wasserbehörde ordnungsrechtlich tätig werden. Sind Maßnahmen zur Anpassung vorgesehen, sind diese und auch die Fristen wasserrechtlich festzusetzen.
1.3 Landesverwaltungsamt (Festsetzungsbehörde)
Erklärt ein .Abgabepflichtiger nach § 4 Abs. 5 AbwAG niedrigere Überwachungswerte oder eine niedrigere Jahresschmutzwassermenge, übergibt die Festsetzungsbehörde der Wasserbehörde den Bescheid über
Damit auch der Abgabesatz nach § 9 Abs. 6 AbwAG ermäßigt werden kann, muss im Fall einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG der Zulassungsbescheid im Anschluss an die Erklärung an die erklärten Werte, ausgenommen die niedriger erklärte Jahresschmutzwassermenge, angepasst werden. Die zuständige Behörde passt den Zulassungsbescheid nur auf Antrag an.
(Stand: 27.06.2018)
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