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Regelwerk, Wasser EU, HHs

Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Hamburg -

Vom 26. Februar 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 07.03.2008 S. 117)



Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie weder ein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat noch auf Dauer vom Baden abrät. Sie gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für

  1. "Oberflächengewässer" und "Übergangsgewässer" nach § 3 Nummer 1 der EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung vom 29. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 277),
  2. "Grundwasser", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Absätze 1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670), und
  3. "betroffene Öffentlichkeit" gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert am 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17),

entsprechend.

(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft", "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
  2. "Große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet,
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen,
  4. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann,
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
    3. Überwachung der Badegewässer,
    4. Bewertung der Badegewässerqualität,
    5. Einstufung der Badegewässer,
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
    7. Information der Öffentlichkeit,
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung,
  6. "Kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat,
  7. "Ausnahmesituation": Ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten,
  8. "Datensatz über die Badegewässerqualität": die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden,
  9. "Bewertung der Badegewässerqualität": der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode,
  10. "Massenvermehrung von Cyanobakterien": ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

§ 3 Überwachung

(1) Vor Beginn der Badesaison bestimmt die zuständige Behörde die Badegewässer mit den jeweiligen Badestellen sowie die Dauer der Badesaison. Eine landesweite Liste der Badegewässer wird von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger und im Internet veröffentlicht.

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