Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung
- Hamburg -
Vom 29. Juni 2004
(HmbGVBl. Nr. 32 vom 09.07.2004 S. 277)
Auf Grund von § 27a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 4. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 53, 62), in Verbindung mit § 25a Absatz 3, § 25b Absatz 1, § 32c und § 33a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert am 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).
§ 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Teil 2
Oberflächengewässer
§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typenspezifische Referenzbedingungen
(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nummer 1 in die Kategorien Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nummer 2.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nummern 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nummer 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2
(Stand: 07.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion