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Regelwerk, Wasser, Hessen

GrwOGewZustVO - Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung
- Hessen -

Vom 5. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2012 S. 170)
Gl.-Nr.: 85-74


Aufgrund des

  1. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung und
  2. § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie

Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständige Behörde nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Zuständige Behörde für

  1. die Veranlassung
    1. der nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 4,
    2. der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10 Abs. 2,
    3. einer zusätzlichen Trendermittlung und der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausdehnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

    der Grundwasserverordnung,

  2. das Führen eines Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Grundwasserverordnung,
  3. die Überprüfung und Aktualisierung
    1. der Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
    2. der Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert nach § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2

    der Oberflächengewässerverordnung

ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.

§ 3 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

Zuständige Behörde für

  1. ...
    1. die Aufnahme einer Zusammenfassung von Informationen nach § 5 Abs. 4 der Grundwasserverordnung,
    2. die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Gewässerzustands nach § 7 Abs. 5 der Grundwasserverordnung,
    3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Trendermittlungen nach § 11 Abs. 3 der Grundwasserverordnung

    im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  2. die Überprüfung und Aktualisierung
    1. der Bestimmung von Grundwasserkörpern, für die weniger strenge Ziele festgelegt werden und für die der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, nach § 8 der Grundwasserverordnung,
    2. der wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach § 14 Abs. 1 der Grundwasserverordnung und § 12 Abs. 1 der Oberflächengewässerverordnung

ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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