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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden *

Vom 3. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 14.01.2008 S. 8)


Aufgrund des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 2 werden folgende Worte und ein Komma angefügt:

"einschließlich der Durchführung der Abwasseruntersuchungen an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in die Gewässer auch unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte"

bb) In Nr. 3 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 1109, 2625)," die Angabe "geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)," eingefügt.

cc) In Nr. 5 Buchst. a wird die Angabe "vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)" durch die Angabe "vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

dd) In Nr. 6 Buchst. b wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

ee) Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b wird die Angabe "Befreiungen nach § 15 Abs. 1" durch die Angabe "Genehmigungen nach § 14 Abs. 3 und 4" ersetzt.

bbb) Buchst. c erhält folgende Fassung:

alt neu
c) die Entscheidung über die Ausweisung von Bauflächen in Bauleitplänen im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten,  "c) die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten und im Uferbereich nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,"

ff) Nach Nr. 7 werden die neuen Nr. 8 bis 10 eingefügt.

gg) Die bisherigen Nr. 8 bis 21 werden Nr. 11 bis 24.

hh) Die neue Nr. 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
 14. die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, wenn sie wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Zuständigkeit übernimmt, "14. die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (GVBl. I S. 1462), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, wenn sie wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Zuständigkeit übernimmt,"

ii) Die bisherige Nr. 22

22. Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Qualitätszielverordnung vom 26. Juli 2001 (GVBl. I S. 334),

wird aufgehoben.

jj) Die bisherigen Nr. 23 bis 26 werden Nr. 25 bis 28.

kk) Die neue Nr. 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
 26. den zentralen Hochwasserwarn- und Meldedienst und die sonstigen über-regionalen Warndienste, "26. die Einrichtung der Hochwasserwarn- und -meldedienste nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes für folgende Gewässer oder Gewässerabschnitte: Weser, Fulda, Diemel, Twiste, Werra, Eder, Schwalm, Lahn, Nidda, Usa, Wetter, Nidder, Seemenbach, Kinzig, Main und Rhein, "

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Wassergesetzes" wird die Angabe "und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz, soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt," eingefügt.

bb) Die Angabe "Nr. 8 und 17" wird durch die Angabe "Nr. 11 und 20" ersetzt.

2. In der Anlage zu § 1 wird in Nr. 2 die Angabe "5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62)" durch die Angabe "5. April 2006 (GVBl. I S. 103)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*

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