umwelt-online: Wasserschutzgebiete (3)

zurück

§ 8 Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen III/III a und III B

Vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 10 und 12 und zusätzlich zu den in den §§ 4 und 5 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen-III/III a und III B folgende Ver- und Gebote:

a. Allgemeine Ver- und Gebote:

  1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
  2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen.
  3. Festmist, darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartengruppe III - tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.
  4. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffern 13 und 14.
  5. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird.
  6. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen.
  7. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzen Schutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft hinzuzuziehen.

b. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse A:

  1. Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden.
  2. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.

c. Ver- und Gebote für Wasserschutzgebiete der Klasse B

  1. Vor Vegetationsbeginn ist der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen z ermitteln und bei der Düngung zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Flächeneinheit (Schlag) im Wasserschutzgebiet, mindestens jedoch eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Bei gleicher Fruchtfolge und vergleichbaren Standortverhältnissen ist eine repräsentative Beprobung möglich. Diese Verpflichtung entfällt für Grünland und Dauerbrachen sowie für Rotationsbrachen, sofern dort keine Düngung erfolgt.
  2. Gülle, Jauche, Klärschlamm und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der Ernte bis zum 1. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden.
  3. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 1. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden.
  4. Mit Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. Oktober nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha ausgebacht werden.
  5. Vor dem Anbau von Soinmerungen ist ein Zwischenfruchtanbau durchzuführen, soweit die Vorfrucht bis spätestens, 15. September geerntet ist.
  6. Soweit eine Sommerung folgt, darf der Zwischenfrüchtumbruch nicht vor dem 1. November erfolgen.
  7. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen mit nicht mehr als 60 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden.
  8. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen mit nicht mehr als 30 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden.
  9. Zwischenfruchtansaaten, in, denen Leguminosen enthalten sind, dürfen keine N-Düngung erhalten.
  10. Im Zwischenfruchtanbau darf, kein Reinanbau von Leguminosen erfolgen.
  11. Im Hauptfruchtanbau ist der Reinanbau von Leguminosen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung während des Anbaus bzw. nach der Ernte nicht gestattet. Ebenfalls, nicht gestattet ist der Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen ohne gezielte Maßnahmen zur N-Konservierung nach dem Umbruch der Flächen. Gezielte Maßnahmen sind:
  12. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr beschränkt, wobei bei der Anwendung von Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässertem Klärschlamm bis zu 150 kg Gesamt-N/ha/Jahr verabreicht werden können, wenn im Schnitt der Fruchtfolge 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr nicht überschritten werden.
  13. Die in organischen Düngern enthaltenen Nährstoffe sind zu 100% in der Nährstoffbilanz anzurechnen. § 8 Buchstabe c) Ziffern 14 und 15 bleibt unberührt.
  14. Sofern vor dem Ausbringen von Gülle und Jauche eine Messung des Ammoniumgehaltes mit anschließender Berechnung des Gesamt-N-Gehaltes erfolgt, kann dieser wie folgt in der Nährstoffbilanz angerechnet werden:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion