umwelt-online: Wasserschutzgebiete (2)
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6. Bekanntmachung
6.1 Vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes müssen auch sonstige Betroffene die Möglichkeit haben, Bedenken und Anregungen vorzubringen..
6.2 Die beabsichtigte Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen.
6.3 In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß
Der Ort der Auslegung ist in der Bekanntmachung zu bestimmen.
6.4 Um insbesondere die betroffenen Landwirte über Art und Umfangmöglicher Beschränkungen, der landwirtschaftlichen Nutzung in dem Wasserschutzgebiet zu informieren, sind die Schriften der Wasserwirtschaftsverwaltung auszulegen und den landwirtschaftlichen Berufsorganisationen zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich können die Schriften der landwirtschaftlichen Offizialberatung ausgelegt werden.
6.5 Die Bekanntmachung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Nr. 5 erfolgen.
7. Mündliche Erörterung
7.1 Nach Ablauf der Monatsfrist (Nr. 6.3 Buchstabe b) sowie Prüfung der Bedenken und Anregungen kann die obere Wasserbehörde eine mündliche Erörterung über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen durchführen.
7.2 Bei der mündlichen Erörterung können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung beiziehen.
7.3 Die betroffenen Körperschaften, Träger öffentlicher Belange und sonstige Betroffene, die eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, sind zu der mündlichen Erörterung einzuladen.
7.4 Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, sind die Betroffenen schriftlich über die Gründe zu unterrichten.
8. Erlaß der Rechtsverordnung
8.1 Die obere Wasserbehörde setzt gemäß § 110 HWG das Wasserschutzgebiet durch Erlaß einer Rechtsverordnung fest. Dabei werden regelmäßig Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen ausgewiesen.
8.2 Die Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes muß die Rechtsgrundlage angeben. Sie hat ferner zu enthalten:
Die Verordnung soll sich an der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (Anlage 2) orientieren. Hierbei ist die Notwendigkeit der Ver- und Gebote, ggf. nötige Abweichungen und Ergänzungen auf Grund der Beurteilung des konkreten Einzelfalles, zu überprüfen.
8.3 Soweit eine Entschädigung zu leisten ist (§ 19 Abs. 3 WHG), ist darüber in einem besonderen Verfahren nach Inkrafttreten der Verordnung entsprechend den §§ 112 ff. HWG zu entscheiden.
8.4 Die Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist nach § 1 Abs. 2 des Verkündungsgesetzes im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu verkünden.
8.5 Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen. Dazu kann der im Staatsanzeiger verkündete Verordnungstext verwendet werden.
8.6 Eine Ausfertigung der Verordnung erhalten
Die übrigen Ausfertigungen und Unterlagen verbleiben bei der oberen Wasserbehörde.
8.7 Das Wasserschutzgebiet ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 HWG im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Ferner ist das Wasserschutzgebiet nach § 37 WHG in das Wasserbuch einzutragen.
(Stand: 01.07.2022)
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