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Regelwerk Wasser Hessen

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen
- Hessen -

(StAnz. Nr. 43 vom 20.10.2014 S. 911)



Archiv 2005 2010

Bezug: Erlass vom 13. September 2010 (StAnz. S. 2286) und 11. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 97)

Zur Durchführung der § § 8, 57 und 60 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wird für die Genehmigung des Baues, des Betriebes und der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von kommunalem Abwasser in ein Gewässer Folgendes bestimmt:

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt im Hinblick auf die Prüfung der Pflicht zur Genehmigung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie im Hinblick auf die Durchführung der damit zusammenhängenden notwendigen Verwaltungsverfahren für Abwasserbehandlungsanlagen (größer 2.000 EW), in denen Abwasser behandelt wird, für das Anforderungen im Anhang 1 der Abwasserverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung gestellt werden.

1.2 Hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt diese Verwaltungsvorschrift für Einleitungen von kommunalem Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser), die als Direkteinleitungen in ein Gewässer vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Einleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall von weniger als 8 m3/d.

2. Feststellung der UVP-Pflicht

2.1 Für den Bau (Errichtung), den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage kann eine UVP nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in seiner jeweils gültigen Fassung erforderlich sein. Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, so besteht gleichzeitig auch eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht ( § 60 Abs. 3 Nr. 1 WHG). Für das Verfahren zur Erteilung einer Einleitungserlaubnis ist der § 11 WHG maßgeblich.

Der Bau und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage größer oder gleich 150.000 EW ist UVP-pflichtig (entspricht 9.000 kg BSB5/d gemäß Anlage 1 Nr. 13.1.1 zu § 3b UVPG). In welchen sonstigen Fällen die Notwendigkeit zur Durchführung einer UVP besteht, ergibt sich aus Anlage 1 Nr. 13.1.2 und 13.1.3 zu § 3c UVPG. Dies wird in dem unter Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift benannten Merkblatt näher erläutert.

2.2 Auf Antrag oder Ersuchen des Vorhabensträgers (Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage) - andernfalls nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient - prüft die zuständige Wasserbehörde unverzüglich, ob für das Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls).

Um die Prüfung der UVP-Pflicht zu beschleunigen, sollte die Wasserbehörde zur Abstimmung der einzureichenden Prüfunterlagen möglichst frühzeitig eine Vorbesprechung mit dem Vorhabensträger und mit den anderen gegebenenfalls in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden abhalten.

Die Wasserbehörde hat überschlägig zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies überprüft sie anhand der in Anlage 2 des UVPG genannten Kriterien auf Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten geeigneten Unterlagen sowie eigener Informationen ( § 3a UVPG). Für die Überprüfung der Umweltauswirkungen müssen der Behörde mindestens Erläuterungen und Unterlagen zu folgenden Kriterien vorliegen:

Insbesondere hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Aspekte, die neben anderen zu berücksichtigen sind, müssen bei einer Vorprüfung des Einzelfalls vorliegen:

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