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Regelwerk, Wasser, EU, Bund, He

Verwaltungsvorschrift für die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

Vom 01. Oktober 2001
(StAnz. Nr. 40 S. 3511;aufgehoben)


Zur Durchführung der Überwachung der Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen im Rahmen des § 74 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird Folgendes bestimmt:

1. Anlagenprüfung

(1) Alle nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes genehmigungspflichtigen Abwasserbehandlungsanlagen sowie die in Nr. 1 Abs. 4 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Anlagen unterliegen im Rahmen der Wasseraufsicht der Anlagenprüfung (Betriebsprüfung) durch die zuständige Wasserbehörde.

(2) Im Rahmen der Betriebsprüfung ist festzustellen, ob die jeweils in Betracht kommenden wasserrechtlichen Vorschriften sowie die Regelungen des Genehmigungs- und Erlaubnisbescheides eingehalten werden.

(3) Die Betriebsprüfungen für Anlagen, bei denen auch staatliche Abwasseruntersuchungen durchgeführt werden, sind im Regelfall nur anlassbezogen erforderlich, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Eigenüberwachung oder der staatlichen Abwasseruntersuchungen sowie sonstiger Hinweise auf nachteilige Umweltauswirkungen geboten ist. Entsprechende Hinweise können sich bei indirekten Abwassereinleitungen auch aus den Untersuchungen durch staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für Abwasser ergeben. Je nach der Bedeutung der einzelnen Anlage und dem möglicherweise vorhandenen Gefährdungspotenzial, können auch regelmäßige Betriebsprüfungen erforderlich sein.

(4) Für Mischwasser- und Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Entlastungsanlagen stellt die Wasserbehörde in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial und auf der Basis einschlägiger Unterlagen der Betreiber dieser Anlagen Prüfpläne zu Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Betriebsprüfungen für ihren Zuständigkeitsbereich auf.

(5) Die Niederschriften der Betriebsprüfungen sind dem Unternehmer der Anlage zuzuleiten. Falls bauliche oder betriebliche Mängel, Mängel bei der Eigenüberwachung oder Abweichungen von Bedingungen und Auflagen der wasserrechtlichen Bescheide festgestellt werden, ist der Unternehmer der Anlage durch die zuständige Wasserbehörde unter Fristsetzung aufzufordern, den Beanstandungen abzuhelfen.

2. Abwasseruntersuchungen

Die Einhaltung der im Erlaubnisbescheid festgelegten Überwachungswerte wird durch regelmäßige Abwasseruntersuchungen überprüft. Der Umfang dieser Untersuchungen orientiert sich an dem Erlaubnisbescheid. Die Abwasseruntersuchungen sollen zumindest zweimal jährlich erfolgen. Häufigere Untersuchungen können in Abhängigkeit von der Emissionsgefährdung, des Abflusses, der Gewässerrelevanz, der Einhaltung der Anforderungen, der Reinigungsleistung und der Eigenkontrollmessungen erforderlich sein.

Die Abwasseruntersuchungen werden, mit Ausnahme der im Einzelfall erforderlichen Untersuchungen in den Anwendungsbereichen der Anhänge 49, 50 und 52, durch die oberen Wasserbehörden durchgeführt.

Die praktische Durchführung der staatlichen Abwasseruntersuchungen wird in dem "Merkblatt zur staatlichen Abwasseruntersuchung der Einleitungen in Hessen", das als Arbeitshilfe dient, beschrieben. Dieses Merkblatt kann wie folgt bezogen werden:

  1. Internet: Download über die Homepage des
    Hessischen Ministeriums für Umwelt,
    Landwirtschaft und Forsten (HMULF):
    "www.mulf.hessen.de",

  2. Postanschrift:
    Hessisches Ministerium für Umwelt,
    Landwirtschaft und Forsten
    Abteilung III
    Mainzer Straße 80
    65189 Wiesbaden
    (Bezug des Merkblattes gegen Übersendung
    eines adressierten und mit 3 DM frankierten
    Umschlages DIN C4).

3. Kosten

Für die Kostentragungspflicht der Anlagenüberwachung gilt § 76 HWG.

In den Fällen der Nr. 1 Abs. 1 besteht die Kostentragungspflicht, auch wenn kein Verstoß gegen Festsetzungen festgestellt wurde, in dem im Erlaubnisbescheid genannten Umfang. Für Mischwasser- und Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Entlastungsanlagen ist die Durchführung der Prüfung nach dem aufgestellten Prüfplan die Grundlage für die Kostentragungspflicht.

4. Aufhebung von Vorschriften

Die Verwaltungsvorschrift über die Überwachung der Abwasseranlagen, Abwassereinleitungen und der oberirdischen Gewässer vom 21. März 1991 (StAnz. S. 929) wird mit In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift aufgehoben.

5. Befristung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Wiesbaden, 10. September 2001

Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
III5/III6-79 f 02.21 - 3581/01

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