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SMB-VwV - Standardmängelbeschreibungen
Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. S. 905) zu § 47 AwSV;
- Hessen -
Vom 30. September 2021
(StAnz. Nr. 42 vom 18.10.2021 S. 1317)
Aus § 47 Abs. 2 AwSV ergibt sich, dass der Sachverständige die Anlage aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen nach § 46 AwSV in eine der folgenden Stufen einzustufen hat: ohne Mangel, mit geringfügigem Mangel, mit erheblichem Mangel oder mit gefährlichem Mangel.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anlage 1 |
Bei den aufgeführten Standardmängelbeschreibungen (SMB) sind die mit einem * versehenen Beschreibungen durch die Prüferin/ den Prüfer mit einer weitergehenden Erläuterung zu versehen.
1. | Ordnungsmängel |
1.1 | Behördliche Genehmigungen, Eignungsfeststellungen, Anordnungen und Anzeigen |
1.1.1. | Genehmigungen |
11101 | Die Genehmigung lag nicht vor. *
Es ist anzugeben, für welche Maßnahme und welche Anlage/Anlagenteile die Genehmigung/Erlaubnis nicht vorlag. |
1.1.2. | Eignungsfeststellung |
11201 | Die Eignungsfeststellung lag nicht vor. |
11202 | Die Eignungsfeststellung bei wesentlicher Änderung lag nicht vor. |
1.1.3. | Anzeige nach AwSV |
11301 | Die Anzeige gem. § 40 AwSV lag nicht vor. *
Es ist anzugeben, für welche Maßnahme und welche Anlage/Anlagenteile die Genehmigung/Erlaubnis nicht vorlag. |
1.2 | Apparate-/bauteilespezifische Anerkennungen, Zulassungen, Nachweise, Ü-Zeichen, CE-Kennzeichnung etc. |
1.2.1 | Bauaufsichtliche Zulassung, Verwendbarkeitsnachweise und Ü-Zeichen |
12110 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/ das Ü-Zeichen für den Behälter lag nicht vor. * |
Es ist anzugeben, für welche Maßnahme und welche Anlage/Anlagenteile die Genehmigung/Erlaubnis nicht vorlag. | |
12120 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/ das Ü-Zeichen für die Rohrleitung(en) lag nicht vor. |
12130 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/ das Ü-Zeichen für die Beschichtung/Abdichtung im Auffangraum lag nicht vor. |
12131 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/ das Ü-Zeichen für die Auffangwanne lag nicht vor. |
12132 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Rückhalteeinrichtung lag nicht vor. * |
12133 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Rückhalteeinrichtung lag nicht vor. * |
12140 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Überfüllsicherung/den Grenzwertgeber lag nicht vor. |
12141 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für den Leckanzeiger lag nicht vor. |
12142 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Leckschutzauskleidung lag nicht vor. |
12143 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Leckagesonde lag nicht vor. |
12144 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Leichtflüssigkeitssperre (Heizölsperre) lag nicht vor. |
12150 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für die Abfüllfläche lag nicht vor. |
12151 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen für den Fugendichtstoff lag nicht vor. |
12160 | Die CE-Kennzeichnung für den Leichtflüssigkeitsabscheider lag nicht vor. |
12161 | Die freiwillige Erklärung über die Flüssigkeitsundurchlässigkeit für die Beschichtung/Abdichtung lag nicht vor. |
12190 | Der bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweis/Ü-Zeichen lag nicht vor. * |
1.2.2 | Konformitätserklärung und Übereinstimmungsbestätigung für nicht CE-gekennzeichnete Bauprodukte |
12210 |
(Stand: 10.11.2021)
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