Regelwerk, Wasser

Richtlinien für die Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen
sowie die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässern II. Ordnung

- Hessen -

Vom 20. Dezember 2005
(StAnz. Nr. 4 vom 23.01.2006 S. 236)



Bezug: Bekanntmachung vom 22. Februar 2001 (StAnz. S. 1078)

Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und - soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist - mit dem Hessischen Rechnungshof - werden die nachstehenden Richtlinien für die Förderung kommunaler örtlicher Hochwasserschutzmaßnahmen sowie die Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässern II. Ordnung erlassen:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und des § 33 Abs. 1 Nr. 12 des Finanzausgleichgesetzes (FAG) gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für örtliche Hochwasserschutzmaßnahmen und Beseitigung von Hochwasserschäden der Kommunen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz) entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Dringlichkeit der Maßnahmen.

1.2 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. Der Beginn einer Maßnahme ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung und Voruntersuchung gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei Hochwasserschäden erforderliche Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr - die wasserbehördlich bestätigt werden - gelten ebenfalls nicht als Beginn des Vorhabens.

2. Gegenstand der Förderung

Zum Schutz der Kommunen werden gefördert:

  1. der örtliche Ausbau von Gewässern unter Berücksichtigung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik für den naturnahen Gewässerausbau, soweit er dem Objektschutz der Gemeinde dient,
  2. der Neubau und die Erweiterung von Leit- und Schutzdeichen,
  3. Hochwasserrückhaltebecken,
  4. vorbeugende Hochwasser-Schutzmaßnahmen zur Aktivierung von potenziellen Retentionsräumen (Rückhalteräume) in den Überschwemmungsgebieten, auch durch die Rückverlegung von Deichen,
  5. Erarbeitung von Hochwasserplänen und -karten zur Verbesserung des Hochwassermanagements in den Einzugsgebieten,
  6. Beseitigung von Hochwasserschäden an den in der Anlage 3 zum HWG genannten Gewässern II. Ordnung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn:

4.2 Gefördert werden können auch Bauabschnitte, die für sich allein funktionsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungen werden grundsätzlich im Rahmen der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt. Die Höhe der Zuwendung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich abhängig. Der Fördersatz beträgt in der Regel 20 vom Hundert bis 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Bei vorbeugenden Hochwasserschutzmaßnahmen nach Ziffer 2c, 2d, 2e und 2f beträgt der Fördersatz in der Regel 60 vom Hundert bis 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten mindestens 75.000 Euro, im Falle von Ziffer 1.2, Satz 3 und 4 und von Ziffer 2f mindestens 10.000 Euro betragen.

Für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen beträgt der Fördersatz einheitlich 30 vom Hundert.

6. Zuwendungsfähige Aufwendungen

6.1 Zuwendungsfähig sind:

6.2 Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für:

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