umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung (2)

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  Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken
(Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
Anlage 2.4.3
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift des Betreibers: ...........................................................................................................

...............................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ........................................................................................................

Telefon: ...................................................................................................................................................

2. Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

2.1 [ ]1 vor dem 1. August 2002 begonnen wurde,
2.2 [ ]1 am 1. August 2002 oder später begonnen wurde.
3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Abwasser fällt an bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken

4. Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers

Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch

4.1 [ ]1 Festbettadsorber und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch .............................2 zurückgehalten.
4.2 [ ]1 suspendierte Adsorbentien (z.B. Aktivkohle) und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert.
5. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Einleitung erstmals kurzfristig nach der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen,
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen´

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  Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
Anlage 2.4.4
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................

...............................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ........................................................................................................

Telefon: ...................................................................................................................................................

2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ...................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: .........................................................................................................................
3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung/Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht
4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist

  [ ]1 durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder
  [ ]

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(Stand: 13.07.2018)

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