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Regelwerk

Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen *
- Hessen -

Vom 26. April 2002
(GVBl. I vom 17.05.2002 S. 97aufgehoben)


Aufgrund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146) wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Pauschale Investitionszuweisung zum Bau von Abwasseranlagen

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel pauschale Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung im Rahmen eines Landesprogrammes erhalten. Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen.

(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die Kostenrichtwerte festgelegt sind. Nicht gefördert werden:

  1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,
  2. Hausanschlüsse,
  3. Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der stationierten ausländischen Streitkräfte,
  4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
  5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren, auch unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen. Dies gilt grundsätzlich nicht für die Behebung von Elementarschäden.

Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden.

Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), verzichtet wird.

(3) Das Landesprogramm des jeweiligen Jahres umfaßt die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen mit der Angabe, in welchen Jahren diese ausgezahlt werden. Das Programm wird von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium festgestellt.

§ 2 Berechnung der Investitionszuweisung

(1) Der Berechnung der Zuweisung hegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben.

(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen gewährt das Land je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers eine Zuweisung, die in der Regel zwischen 40 und 60 vom Hundert beträgt; der Finanzierungsanteil des Landes erhöht sich jeweils um 2,5 Prozentpunkte für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens drei Prozentpunkte übersteigt.

(3) Für Maßnahmen, bei denen der Förderantrag nach dem 31. Dezember 2003 gestellt wird, beträgt der in Abs. 2 genannte regelmäßige Fördersatz 35 bis 55 vom Hundert.

§ 3 Auszahlung, Nachweise

(1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der Mittelbereitstellung im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach § 4 zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn sowie der Bestätigung des Zuweisungsempfängers, dass die Zuweisung nach Satz 4 verwendet werden kann, gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz 1 und 2 können bei Maßnahmen, bei denen der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an zuweisungsfähigen Mitteln infolge eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf dessen Antrag Abweichungen zugelassen werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist jeweils bis zum Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem 30. September ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum 1. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist zu bestätigen, dass die Mittel des Folgejahres für die Weiterführung der Maßnahme benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt ein, werden die weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom nächstmöglichen Zahlungstermin an ausgezahlt.

(2) Spätestens bis zum 30. November des auf die letzte Auszahlung folgenden Jahres, im Fall des Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz bis zum 31. Mai des darauf folgenden Jahres hat der Zuweisungsempfänger der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die nach Abs. 1 vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und über die Berechnung des eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz 5 sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der Kostenrichtwerte ist spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die vollständig hergestellte Maßnahme übersteigt, ist sie für andere nach § 1 Abs. 2 förderbare Maßnahmen zu verwenden oder dem Land zu erstatten. Die nach § 4 zuständige Behörde ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Soweit die Anlage in geringerem Umfang (nach Maßgabe der Kostenrichtwerte) als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung aufgrund der Kostenrichtwerte; Überzahlungen

sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Verringerung mit schriftlicher Zustimmung der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde durch eine zusätzliche Maßnahme ausgeglichen wird. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 2500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind.

§ 4 Zuständigkeiten

Zuständig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 ist die Obere Wasserbehörde, wenn für die betroffene Anlage die Erteilung einer Genehmigung erforderlich ist und hierfür die Obere Wasserbehörde zuständig ist, in allen anderen Fällen ist die Untere Wasserbehörde zuständig. Außer im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 3 kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium Aufgaben im Rahmen der Abwicklung der Landesprogramme auf die Oberen Wasserbehörden übertragen.

§ 5 Übergangsvorschriften

Für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind, gilt das bisherige Recht fort, es sei denn, dass sich infolge der Änderungen einer Maßnahme eine Erhöhung der Zuweisung ergeben würde.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 25. April 1995 (GVBl. I S. 221) 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1998 (GVBl. I S. 234), sowie § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 21. August 1997 (GVBl. I S. 296) 2 werden aufgehoben.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Kostenrichtwerte  Anlagen

Die Berechnung der Beträge nach § 2 erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle 10 EUR gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen.

1. Kanalisation

1.1 Allgemeines

Bei den Kostenrichtwerten handelt es sich um Pauschalen. Eine Differenzierung nach Einbautiefe, Bodenklasse und Rohrmaterial erfolgt nicht. Für den Einbau von nicht kreisförmigen Profilen ist der Kostenrichtwert für ein in der Leistungsfähigkeit vergleichbares Kreisprofil maßgeblich. Für den Bau von Kanälen in der Wasserschutzzone II ist ein Zuschlag von 25 % auf den Kostenrichtwert zu berücksichtigen.

Die Kostenrichtwerte sind auch für die Erneuerung von noch nicht vom Land mitfinanzierten Kanälen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2) maßgeblich.

Erweiterungen bestehender und bereits vom Land mitfinanzierter Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an dem Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 % erhöht. Die Berechnung des Betrages erfolgt bei Erweiterungen dieser Kanäle aus der Differenz zwischen dem Kostenrichtwert des bisherigen und des neuen Durchmessers.

Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten für die Kanalsysteme erfolgt, in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der Gemeinde oder der mittleren Einwohnerdichte aller an die geplante Kanalisation angeschlossenen Gemeinden, ein Zuschlag zu dem nach Nr. 1.2 bis 1.5 insgesamt errechneten Betrag.

Einwohnerdichte [E/km2] Zuschlag [%]
< 150 25
150-300 15

1.2 Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage

In den Kostenrichtwerten sind die Anliegerleistungen für die Ortskanalisation berücksichtigt.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m]:

Durchmesser Kostenrichtwert
X < DN 200 330 EUR/m
DN 200< X< DN 1400 0,8 X + 170 [EUR/m]
X > DN 1400 1290 EUR/m
Abbildung 1: Kostenkurve für Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage

1.3 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei befestigten Straßen und Wegen

Von befestigten Flächen ist dann auszugehen, wenn zumindest 50 % der Kanalgrabenoberfläche betonierte, gepflasterte oder asphaltierte Flächen sind.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m]:

Durchmesser Kostenrichtwert
X < DN 300 300 EUR/m
DN 300< X< DN 1800 0,65 X + 105 [EUR/m]
X > DN 1800 1275EUR/m
Abbildung 2: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei
befestigten Straßen und Wegen

1.4 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei unbefestigten Geländeoberflächen

Bei Herstellung von offenen Ableitungsgräben gelten die um 50 % verminderten Kostenrichtwerte für eine entsprechend dimensionierte Freispiegelleitung der erforderlichen Leistungsfähigkeit.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m]:

Durchmesser Kostenrichtwert
X < DN 200 220 EUR/m
DN 200< X< DN 1800 0,55 X + 110 [EUR/m]
X > DN 1800 1100 EUR/m
Abbildung 3: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei
unbefestigten Geländeoberflächen

1.5 Druckleitungen

Für die Herstellung in herkömmlicher Bauweise werden 70 % der Kosten für Freispiegelleitungen nach Nr. 1.2 bis 1.4 (zuzüglich Pumpwerk nach Nr. 3.3.9) in Ansatz gebracht. Für nicht in herkömmlicher Bauweise ausgeführte Druckleitungen (z.B. eingefräst, gepflügt, eingespült) liegt der Kostenrichtwert bei 100,- EUR/m einschließlich der notwendigen Pumpwerke. Kommen beide Bauweisen zur Anwendung, sind die Kosten für das Pumpwerk anteilig nur für die in herkömmlicher Bauweise verlegte Druckleitungslänge zu berücksichtigen.

1.6 Maßnahmen zur Abwasserreduzierung

Für Maßnahmen, die der Fremdwasserreduzierung (z.B. Abtrennung von Außengebietswasser) oder der Reduzierung des Anfalls des zu behandelnden Abwassers (z.B. Bau eines Trennsystems oder eines modifizierten Systems) in bereits bebauten und im Mischsystem entwässerten Gebieten sowie in Neubaugebieten dienen, liegt der Kostenrichtwert bei maximal 18000,- EUR/haAred.

Für unbefestigte Außengebiete ist die reduzierte Fläche (Ared.) mit 25 % der Fläche des betroffenen Außengebietes anzusetzen.

Diese Höchstgrenze des Kostenrichtwertes ist nur in dem Falle maßgebend, in dem im Rahmen einer Alternativenbetrachtung der Nachweis erbracht wird, dass sich bei der Errichtung oder dem Umbau zu einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mischsystem für die dann förderbaren Abwasseranlagen kein kleinerer Betrag ergibt.

In jedem Fall ist der kleinere Betrag maßgeblich.

2. Regenüberlauf -, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle

2.1 Allgemeines

Die Kostenrichtwerte enthalten die Aufwendungen für die Drosseleinrichtungen, die Steuerung sowie den Beckenüberlauf und das Einmündungsbauwerk. Die die Bauwerke verbindenden Kanäle und Entlastungskanäle mit einer Länge bis zu jeweils 20 m sind in den Kostenrichtwerten bereits eingeschlossen. Darüber hinausgehende Kanallängen sind nach Nr. 1.2 bis 1.4 zu berücksichtigen. Bei dem maßgeblichen Beckenvolumen handelt es sich immer um den gesamten Bemessungsinhalt nach dem Genehmigungsbescheid. Für Erweiterungen sind die Beträge aus dem danach für den gesamten Bemessungsinhalt geltenden Kostenrichtwert und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliches und neu zu errichtendes Volumen) zu ermitteln.

Sind Regenüberläufe als eigene Bauwerke ausgebildet, so ist für das gesamte Innenvolumen des Bauwerks (ohne Abzug der Einbauten) ein Kostenrichtwert von 1200 EUR/m3 anzusetzen. Für hydrodynamische Abscheider erhöht sich dieser Kostenrichtwert um 40 %. Für gesonderte Schachtbauwerke (z.B. Drosselschacht) gilt für das gesamte Innenvolumen des jeweiligen Bauwerkes ein Kostenrichtwert von 500,- EUR/m3.

Bei Becken in Erdbauweise sind ausschließlich dichte Becken mit 35 % des Kostenrichtwertes der offenen Bauweise zu berücksichtigen.

Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht förderbaren Anteile zu reduzieren.

Für Mess- und Datenübertragungseinrichtungen zur zentralen Erfassung der Betriebsdaten oder zur Bewirtschaftung der Beckenvolumina in einem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet einer Abwasserbehandlungsanlage beträgt der Kostenrichtwert pauschal 7000,- EUR pro Becken. Dies gilt auch für die Nachrüstung von Becken, die bisher nicht entsprechend ausgestattet sind.

Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten erfolgt, in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der Gemeinde oder der mittleren Einwohnerdichte aller an die geplante Abwasseranlage angeschlossenen Gemeinden, ein Zuschlag zu dem nach Nr. 2 insgesamt errechneten Betrag:

Einwohnerdichte [E/km2] Zuschlag [%]
< 150 20
150-300 10

2.2 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Beckenvolumen Kostenrichtwert
X < 500 m3 740 EUR/m3
500 m3< X< 2.000 m3 16.545 X-0,50 [EUR/m3]
X > 2.000 m3 370 EUR/m3
Abbildung 4: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken
in offener Bauweise

2.3 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Beckenvolumen Kostenrichtwert
X < 100 m3 1650 EUR/m3
100 m3< X< 2.000 m3 12.024 X-0,43 [EUR/m3]
X > 2.000 m3 455 EUR/m3
Abbildung 5: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken
in geschlossener Bauweise

2.4 Stauraumkanäle

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Beckenvolumen Kostenrichtwert
X< 90 m3 1742 EUR/m3
90 m3< X< 1.550 m3 13.801 X-0,46 [EUR/m3]
X > 1.550 m3 470 EUR/m3
Abbildung 6: Kostenkurve für Stauraumkanäle

2.5 Retentionsbodenfilter (Regen- und Mischwasserbehandlung)

Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für den Bodenfilter und die für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und beziehen sich auf das nach dem Genehmigungsbescheid erforderliche Speichervolumen.

Die besonderen Vorteile des Baues von Bodenfiltern für die Entlastung der Gewässer sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den aus dem Kostenrichtwert ermittelten Betrag für den Bodenfilter in Höhe von 25 % zu berücksichtigen.

Vorgeschaltete Anlagen zur Feststoffabscheidung (z.B. Regenüberlaufbecken Stauraumkanäle, Siebe) werden nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten zusätzlich berücksichtigt.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Speichervolumen Kostenrichtwert
X < 500 m3 500 EUR/m3
500 m3< X< 2.000 m3 7235 X-0,43 [EUR/m3]
X > 2.000 m3 275 EUR/m3
Abbildung 7: Kostenkurve für Retentionsbodenfilter

3. Abwasserbehandlungsanlage

3.1 Allgemeines

Bei der Ausbaugröße handelt es sich immer um die gesamte genehmigte Kapazität der Abwasserbehandlungsanlage, bei den maßgeblichen Beckenvolumina, unabhängig von einer Aufteilung in Kaskaden oder Einzelbauwerke, um das gesamte Bemessungsvolumen aller entsprechenden Becken mit gleicher Funktion. Auch geplante Erweiterungen sind bereits bei der maßgeblichen Ausbaugröße für die Festlegung des Kostenrichtwertes zu berücksichtigen. Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht förderbaren Anteile zu reduzieren.

3.2 Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für die Anlage zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz einschließlich der Schlammbehandlung, aber ohne Regenwasserbecken.

Werden weitergehende gewässerbezogene Anforderungen gestellt, werden die jeweils zusätzlich erforderlichen Maßnahmen oder Erweiterungen für die einzelnen Verfahrensstufen nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten berücksichtigt. Die Ermittlung der erforderlichen zusätzlichen Volumina ist auf der Basis einer Alternativenbetrachtung durchzuführen. Der Zuschlag von 25 % für die sonstigen Kostenfaktoren (vgl. Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:

Ausbaugröße Kostenrichtwert
X < 100 EW 2275 EUR/EW
100 EW< X< 55 000 EW 11.402 X-0,35 [EUR/EW]
X > 55.000 EW 250 EUR/EW
Abbildung 8: Kostenkurve für den Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen

3.3 Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen

3.3.1 Allgemeines

Kostenrichtwerte für die Erweiterungen von Abwasserbehandlungsanlagen können nur bei

in Ansatz gebracht werden.

Die Beträge sind aus den maßgeblichen Kostenrichtwerten (Gesamtkapazität, vgl. Nr. 3.1 Satz 1) und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliche und neu zu errichtende Anlagenteile) zu ermitteln.

Die Kostenrichtwerte für die genannten Bauwerke enthalten auch die Kosten der zugehörigen und für den Betrieb notwendigen Maschinen- und Verfahrenstechnik, Belüftungs- und Umwälzeinrichtungen, Pumpwerke und Leitungen.

Alle sonstigen Kostenfaktoren bei der Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den gesamten, aus den Kostenrichtwerten der Nr. 3.3.2 bis 3.3.9 ermittelten Betrag von 25 % zu berücksichtigen.

Für den Umbau von bisher für eine andere Funktion genutzten Becken sind 25 % des Kostenrichtwertes anzusetzen, der sich aufgrund der künftigen Nutzung des Beckens ergibt.

3.3.2 Erweiterung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage

Werden Abwasserbehandlungsanlagen in allen für die Reinigung wesentlichen Teilen (Einlaufgruppe/Vorbehandlung, biologische Reinigung, Nachklärung und Schlammbehandlung) erweitert, kann der Betrag für die Erweiterung pauschal nach dem Kostenrichtwert der Nr. 3.2 und dem erforderlichen Erweiterungsanteil ermittelt werden. Maßgeblich für den Kostenrichtwert ist die Gesamtausbaugröße der Anlage.

3.3.3 Neugestaltung der Einlaufgruppe

Die Kostenrichtwerte für die Neugestaltung der Einlaufgruppe entfallen zu 30 % auf den Rechen und zu 70 % auf den Sandfang. Für einen erstmalig zu errichtenden Feinrechen oder eine vergleichbare Einrichtung auf einer vorhandenen Anlage können 30 % des Kostenrichtwertes der Einlaufgruppe angesetzt werden.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:

Ausbaugröße Kostenrichtwert
X < 250 EW 150 EUR/EW
250 EW< X< 50.000 EW 1158 X -0,37 [EUR/EW]
X > 50.000 EW 21 EUR/EW
Abbildung 9: Kostenkurve für die Einlaufgruppe

3.3.4. Vor- und Nachklärbecken

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Beckenvolumen Kostenrichtwert
X < 200 m3 1050 EUR/m3
200 m3< X< 14.500 m3 7457 X -0,37 [EUR/m3]
X > 14.500 m3 215 EUR/m3
Abbildung 10: Kostenkurve für Vor- und Nachklärbecken

3.3.5 Biologische Behandlungsstufe (Belebungsbecken)

Die Kostenrichtwerte beziehen sich auf das gesamte Volumen der biologischen Behandlungsstufe (aerobe Stufe, anaerobe Stufe und simultane aerobe Schlammstabilisierung). Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch das Rücklauf- und Überschussschlammpumpwerk sowie die notwendigen Leitungen.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Beckenvolumen Kostenrichtwert
X < 400 m3 945 EUR/m3
400 m3< X< 10.000 m3 5704 X -0,30 [EUR/m3]
X > 10.000 m3 360 EUR/m3
Abbildung 11: Kostenkurve für die biologische Behandlungsstufe

3.3.6 Schlammbehandlung

3.3.6.1 Schlammeindicker und Schlammvorlagebehälter

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/m3]:

Behältervolumen Kostenrichtwert
X < 100 m3 795 EUR/m3
100 m3< X< 5.000 m3 10.980 X-0,57 [EUR/m3]
X >5.000 m3 85 EUR/m3
Abbildung 12: Kostenkurve für die Schlammeindicker und Schlammvorlagebehälter

3.3.6.2 Schlammstabilisierung (anaerob, aerob)

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:

Ausbaugröße Kostenrichtwert
X < 10.000 EW 54 EUR/EW
10.000 EW< X< 100.000 EW 450 X-0,23 [EUR/EW]
X > 100.000 EW 32 EUR/EW
Abbildung 13: Kostenkurve für die Schlammstabilisierung

3.3.6.3 Entwässerungseinrichtung

Die Kostenrichtwerte gelten für alle maschinellen Entwässerungseinrichtungen (z.B. Siebbandpresse, Dekanter, Kammerfilterpresse).

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:

Ausbaugröße Kostenrichtwert
X < 10.000 EW 42 EUR/EW
10.000 EW< X< 60.000 EW 26463 X -0,70 [EUR/EW]
X > 60.000 EW 12 EUR/EW
Abbildung 14: Kostenkurve für die Entwässerungseinrichtung

3.3.6.4 Schlammlagerbehälter

Der Kostenrichtwert, bezogen auf das nutzbare Behältervolumen, beträgt 225,- EUR/m3.

3.3.6.5 Schlammlagerfläche (überdacht)

Der Kostenrichtwert, bezogen auf das nutzbare Volumen der Lagerfläche, beträgt 150,- EUR/m3.

3.3.7 Mess -, Steuer - und Regeltechnik

Bei Erweiterung bestehender Einrichtungen ist der Kostenrichtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:

Ausbaugröße Kostenrichtwert
X < 500 EW 190 EUR/EW
500 EW< X< 150.000 EW 5130 X-0,53 [EUR/EW]
X > 150.000 EW 9 EUR/EW
Abbildung 15: Kostenkurve für die Mess -, Steuer- und Regeltechnik

3.3.8 Betriebsgebäude

Die Kosten für die Stromversorgung und die Errichtung und Ausstattung des Labors sind in den Kostenrichtwerten enthalten. Bei Erweiterung bestehender Betriebsgebäude ist der Richtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren.

Es gelten folgende Kostenrichtwerte [EUR/EW]:

Ausbaugröße Kostenrichtwert
X < 1000 EW 160 EUR/EW
1000 EW< X< 100.000 EW 7 675 X-0,56 [EUR/EW]
X > 100.000 EW 12 EUR/EW
Abbildung 16: Kostenkurve für Betriebsgebäude

3.3.9 Sonstige Abwasseranlagen

Anstelle von Kostenrichtwerten werden die tatsächlich anfallenden Kosten der nachfolgend genannten Abwasseranlagen im Einzelfall durch verwaltungsinterne oder externe Gutachten ermittelt.

Art der Abwasseranlage:


* GVBl. II 85-57

1) Hebt auf GVBl. II 85-44

2)

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