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Regelwerk, Wasser, Hessen

Anforderungen des Gewässerschutzes an oberflächennahe Erdwärmesondenanlagen
- Hessen -

Vom 11. November 2024
(StAnz. Nr. 48 vom 25.11.2024 S. 1080 i.K, Ber. 1146)


Archiv: 2014

Erdwärme ist eine Energiequelle, die mittels erdgekoppelter Wärmepumpenanlagen zu einer umweltfreundlichen Wärmegewinnung und Kühlung genutzt werden kann.

Damit die Erschließung und Nutzung von Erdwärme umweltfreundlich erfolgen kann, muss sie im Einklang mit bestehenden rechtlichen Regelungen insbesondere des Wasserrechts stehen.

Erdwärmenutzungen sind regelmäßig mit einem Eingriff in das Grundwasser verbunden, aus dem in Hessen über 90 Prozent des Trinkwassers der öffentlichen Wasserversorgung gewonnen wird. Zum nachhaltigen Schutz und zur Erhaltung dieser wertvollen Ressource sind daher vorsorgliche Regelungen für die Erschließung und Gewinnung der Erdwärme notwendig.

Die Prüfung, ob und wie sich die Errichtung oder die Nutzung von Erdwärmesondenanlagen nachteilig auf das Grundwasser auswirkt, ist aufgrund der Vielfältigkeit der zu berücksichtigenden Aspekte (hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Situation, Bohr- und Ausbautechnik, Einsatz wassergefährdender Stoffe, Veränderung der Grundwassertemperatur) komplex.

Der Erlass richtet sich an die für die Zulassung geothermischer Anlagen zuständigen Behörden. Er erläutert die zur Durchführung des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens für oberflächennahe geothermische Anlagen (Erdwärmesonden) notwendigen Prüfschritte und weist auf die darüber hinaus zu berücksichtigenden Rechtsbereiche hin.

1 Anwendungsbereich und Übergangsregelung

Diese Anforderungen gelten für oberflächennahe Erdwärmesondenanlagen, mit denen dem Grundwasser Wärme entzogen oder zugeführt wird.

Bei Erdwärmesonden handelt es sich um einen sogenannten Erdwärmeübertrager, in dem ein Wärmeträger zirkuliert. Am weitesten verbreitet sind sogenannte "Doppel-U-Sonden".

Überwiegend kommt ein Wärmeträgermedium zum Einsatz, welches aus Wasser und Frostschutzmittel besteht. Bei oberflächennahen Erdwärmesondenanlagen handelt es sich um geschlossene Wärmeübertrager in vertikalen oder schrägen Bohrungen mit Tiefen bis 400 Meter. Sonderformen wie zum Beispiel Spiralsonden oder thermisch aktivierte Bauteile, die in Bohrungen eingebracht werden, werden ab einer Einbautiefe von fünf Metern als Erdwärmesonden behandelt.

Die Anforderungen unterscheiden im Falle von Erdwärmesondenanlagen in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 4640, Blatt 2 folgende Anlagengrößen:

Anlagen < 8 kW (sehr kleine): Heizleistung kleiner 8 kW mit maximal zwei Erdwärmesonden und maximal 2.400 Jahresvolllaststunden Heizen
Anlagen 8 kW d 30 kW (kleine): Heizleistung mit und über 8 kW bis 30 kW mit maximal fünf Erdwärmesonden und maximal 2.400 Jahresvolllaststunden Heizen
Anlagen > 30 kW (große): Heizleistung über 30 kW oder mehr als fünf Erdwärmesonden oder mehr als 2.400 Jahresvolllaststunden Heizen

Die vorgenannten Heizleistungen gelten unabhängig von der angestrebten beziehungsweise erzielten Jahresarbeitszahl für nicht modulierende Wärmepumpen. Bei mehrstufigen oder modulierenden Wärmepumpen kann für die Einstufung als kleine oder große Anlage alternativ die Heizlast nach Heizlastberechnung zugrunde gelegt werden, wenn diese für die Dimensionierung der Erdwärmesonden angesetzt wurde. In diesem Fall sind die Jahresvolllaststunden ebenso auf Basis der Heizlast zu bestimmen.

Die Anforderungen dieses Erlasses gelten nicht für Erdwärmekollektoren, Erdwärmekörbe, Spiral- oder Schneckensonden bis 5 Meter Einbautiefe. Sie gelten auch nicht für Systeme, bei denen Grundwasser entnommen und nach Wärmeentzug wieder versickert wird, oder für solche mit Direktverdampfung.

Die hessischen Anforderungen werden durch den Leitfaden Erdwärmenutzung Hessen und den Karten des Geologie-Viewer ergänzt.

Zulassungsverfahren (Erlaubnisverfahren), die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, sind nach den Maßgaben des bis dahin geltenden Erlasses zu Ende zu führen.

2 Rechtsgrundlagen

Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesondenanlagen bilden das Wasserhaushaltsgesetz ( WHG), das Bundesberggesetz ( BBergG), das Standortauswahlgesetz ( StandAG), das Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) hinsichtlich Anlagen im gewerblichen und öffentlichen Bereich.

Bei Abwägungsentscheidungen zwischen den unterschiedlichen Schutzgütern ist das überragende Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nach § 2 des Erneuerbare-Energie-Gesetzes ( EEG) sowie § 1 Abs. 3 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) zu berücksichtigen. Die erneuerbaren Energien gehen vor dem Hintergrund des § 2 EEG sowie des § 1 GEG mit besonderem Gewicht in eine vorzunehmende Abwägung ein. § 2 EEG sowie § 1

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