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Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Bremen

Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
- Bremen -

Vom 1. August 2014
(ABl. Nr. 177 vom 15.08.2014 S. 837)



Archiv: 2004

Aufgrund des § 44 Absatz 4 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 131), werden folgende Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bekannt gemacht:

1. Anwendungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer - hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses - vergleichbaren Nutzung dienen, soweit die Beseitigung im Wege der Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) oder der ortsnahen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).

2. Allgemeine Anforderungen und Voraussetzungen für eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung und damit eine erlaubnisfreie Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer

2.1 Die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf nach § 44 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 BremWG keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.

2.2 Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung liegt gemäß § 44 Absatz 1 BremWG vor, wenn Niederschlagswasser aus bestimmten Bereichen weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, insbesondere keine schädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstigen Nebenveränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten ist.

2.3 Dazu zählt insbesondere Niederschlagswasser von Flächen in Wohn- oder vergleichbaren Gebieten, wie beispielsweise Mischgebiete und Gewerbegebiete ohne produzierendes Gewerbe und ohne Transport- oder Umschlagsbetriebe, wenn die befestigte oder bebaute Fläche (abflusswirksame Fläche) weniger als 1.000 m2 beträgt.

2.4 Als unbelastet gelten in der Regel Abflüsse von

2.5 Als gering belastet gelten in der Regel Abflüsse von

2.6 Das dezentral zu beseitigende Niederschlagswasser darf nicht

3. Ausgeschlossene Flächen für die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung

Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:

4. Anforderungen an das schadlose Versickern

4.1 Die Einleitung in unterirdische Versickerungsanlagen, wie Sickerblöcke, Sickerrohre, Rohrrigolen und Rigolen ist ausschließlich bei unbelastetem Niederschlagswasser zulässig.

4.2 Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser ist ausschließlich über oberirdische Anlagen, wie Mulden, Mulden-Rigolen und sonstige Flächen, nach Passage von mindestens 20 cm bewachsenem Oberboden zulässig.

5. Sonstige Anforderungen

5.1 Oberirdische Versickerungsanlagen, wie Mulden-Rigolen-Systeme, dürfen nur dann direkt an unterirdische Versickerungsanlagen angeschlossen werden, wenn der Überlauf nicht häufiger als einmal pro Jahr eintritt.

5.2 Sollte der Betrieb einer Versickerungsanlage einen Überlauf in einen Regen- oder Mischwasserkanal erfordern, ist hierzu die Zustimmung bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde einzuholen.

5.3 Eine Vernässung angrenzender Grundstücke muss weitgehend ausgeschlossen sein.

6. Anforderungen an das schadlose Einleiten in Oberflächengewässer

6.1 Die Einleitung ist dem Wasser- und Bodenverband (z.B. Deichverband), in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Verband nicht innerhalb eines Monats widerspricht.

6.2 Folgende Anforderungen an die Einleitstelle sind zu beachten:

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