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Regelwerk Wasser Bund HB

Weser-HwGebV - Hochwassergebietsverordnung Weser
Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsbereich der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen

- Bremen -

Vom 26. September 2017
(Brem.GBl. Nr. 91 vom 05.10.2017 S. 416)



Archivdatei 2013

Aufgrund des § 57 Absatz 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck dieser Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist der Schutz von Leben und die Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden bei Hochwasserereignissen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das hochwassergefährdete Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen ist das Gebiet, das im Falle einer Sturmflut durch Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand gemäß § 62 des Bremischen Wassergesetzes überschwemmt werden kann. Es wird für folgende Abschnitte festgesetzt:

  1. Abschnitt der Weser von der Staustufe Bremen-Hemelingen, Weser-Kilometer 362 + 170, bis zur nördlichen Landesgrenze, Weser-Kilometer 29 + 250,
  2. Abschnitt der Lesum vom Lesumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser,
  3. Abschnitt der Ochtum vom Ochtumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser.

(2) Die Grenzen des Gebiets sind in der beiliegenden Übersichtskarte (im Maßstab 1 : 30.000) sowie in den beiliegenden Lageplänen (im Maßstab 1 : 5.000) dargestellt. Die Grenze verläuft an der Außenkante der mittelblauen Flächen.

Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde - aufbewahrt.

§ 3 Einsichtnahme

Die Verordnung einschließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne kann während der üblichen Dienstzeiten bei der oberen Wasserbehörde kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Verordnung einschließlich der Übersichtskarte und der Lagepläne auch auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.bauumwelt.bremen.de) eingesehen werden.

§ 4 Ver- und Gebote

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten, soweit nicht die Sonderflächen nach § 5 betroffen sind, die Regelungen des § 78 Absatz 1 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Abweichend von der Regelung des § 78 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 1 wird auf den Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum verzichtet, wenn der verloren gehende Rückhalteraum unterhalb einer Grenze von 25.000 m3 liegt.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 gelten folgende weitere Bestimmungen:

  1. Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind entsprechend dem Stand der Technik hochwassersicher zu betreiben.
  2. Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind entsprechend dem Stand der Technik hochwassersicher zu betreiben.

(3) Die obere Wasserbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und auf besonderen Antrag Befreiungen erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht gefährdet wird und ein berechtigtes Interesse die Ausnahme oder Befreiung erfordert. Über Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.

§ 5 Sonderflächen

(1) Sonderflächen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind höher gelegene Gebiete, die durchgehend auf einer Höhe von mindestens NHN + 6,20 m liegen und in den Karten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Verordnung dargestellt sind. Es handelt sich insbesondere um die bebauten Hafen- und Gewerbegebiete. Als Sonderflächen nach Satz 1 gelten auch solche Flächen, die durch wasserrechtlich genehmigte private Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, soweit diese einen Schutzstandard auf gleicher Höhe wie die Flächen nach Satz 1 aufweisen.

(2) Bei der Beplanung von Gewerbe- und Industriegebieten und von Wohnbaugebieten innerhalb der Sonderflächen kann die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens, mit Ausnahme von Bauleitplänen für Häfen und Werften, oder eines sonstigen Verfahrens nach dem Baugesetzbuch die im Einzelfall konkret erforderlichen Maßnahmen festsetzen lassen. Die Errichtung, Umgestaltung oder Nutzungsänderung von Vorhaben nach § 29

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