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Regelwerk, Wasser EU, BW

VwV-Straßenoberflächenwasser - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Umweltministeriums über die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser

Vom 25. Januar 2008
(GMBl Nr.2 vom 27.02.2008 S.54; 19.11.2014 S. 737; 16.12.2021 S. 35 22)
Az.: 63-3942.40/129 und 5-8951.13



Siehe Fn. *

I. Allgemeines

1 Grundsätzliches

1.1 Die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser umfasst nach § 45a Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des von befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers.

1.2 Zur Beseitigung von Straßenoberflächenwasser sind verpflichtet:

1.3 Die Einleitung von Straßenoberflächenwasser über Mulden, Gerinne oder ähnliche Vorkehrungen, die der Sammlung der Abflüsse dienen, in ein Gewässer (Grundwassern oder oberirdisches Gewässer) stellt einen Benutzungstatbestand nach § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer Verfahren nach dem Stand der Technik ( § 7a WHG) eingesetzt werden und bei einer Einleitung ins Grundwasser der Besorgnisgrundsatz nach § 34 WHG eingehalten wird.

2 Erlaubnisfreiheit bei der Einleitung von Straßenoberflächenwasser

2.1 Wird das Straßenoberflächenwasser nicht gesammelt, sondern breitflächig über die Böschung oder angrenzende Bodenzonen versickert, so stellt dies keine Gewässerbenutzung dar und ist somit nicht erlaubnispflichtig.

2.2 Gesammelte Abflüsse von bis zu zweistreifigen Straßen können nach der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22. März 1999, GABl. S.157 ( Niederschlagswasserverordnung) erlaubnisfrei beseitigt werden, soweit dies schadlos möglich ist. Dies setzt voraus, dass die Abflüsse

2.3 Die Erlaubnispflicht für die gesammelten Abflüsse von bis zu zweistreifigen Straßen entfällt nach der Niederschlagswasserverordnung auch dann, wenn die dezentrale Beseitigung in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

3 Grundsätze und Ziele bei der Beseitigung

3.1 Die Grundsätze und Ziele gelten umfassend für den Neubau von Straßen und bei Änderungen von nicht unwesentlicher Bedeutung ( § 17 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 37 Abs. 2 Satz 2 Straßengesetz (StrG)).

3.2 Von befestigten Flächen abfließendes und gesammeltes Niederschlagswasser ist Abwasser nach § 45a Abs. 1 WG und so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

3.3 Straßenoberflächenwasser und unbelastete Abflüsse (z.B. von Außengebieten und Bergwasser) sollen nicht vermischt werden.

3.4 Behandlung von Straßenoberflächenwasser

3.4.1 Straßenoberflächenwasser ist vor der Einleitung in ein Gewässer grundsätzlich zu behandeln.

3.4.2 Vor einer Einleitung ins Grundwasser sind 100 % des Oberflächenwassers zu behandeln. Dadurch wird gewährleistet, dass ein Feststoffrückhalt von 100 % erreicht wird. Bevorzugtes Behandlungsverfahren ist dabei die breitflächige Versickerung über die Böschung oder die an die Bankette angrenzende Bodenzone.

3.4.3 Ist die breitflächige Versickerung des Straßenoberflächenwassers aus topographischen, geologischen, bodenkundlichen, wasserwirtschaftlichen oder konstruktiven Gründen nicht möglich, so sind die Abflüsse zu sammeln.

3.4.4 Bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist in der Regel für Straßen mit einer Verkehrsbelastung von bis zu 5.000 KfZ/24h keine Behandlung erforderlich. Eine Behandlung kann sich in begründeten Einzelfällen aber aus gewässerspezifischen Erfordernissen ergeben.

3.4.5 Ist vor einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer eine Behandlung erforderlich, sind im Jahresmittel mindestens 50 % der im gesammelten Straßenoberflächenwasser enthaltenen Feststoffe zurückzuhalten (Normalanforderung).

Weitergehende Anforderungen können sich auf Grund gewässerspezifischer Erfordernisse ergeben. Dies trifft beispielsweise zu, wenn

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