Berliner Wassergesetz (5)

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§ 91 Sicherheitsleistung

Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

§ 92 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine vorgeschriebene Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechnungshandlung nachzuholen.

(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(3) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die zuständige Behörde.

§ 93 Verfahrenskosten

(1) Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.

§§ 94, 95 (aufgehoben)

§ 96 Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch einen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(3) Wird der Entschädigungspflichtige nach § 84 Abs. 1 verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(4) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 97 und 98 sinngemäß.

§ 97 Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung nach § 96 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 96 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtssstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt

  1. von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, oder
  2. von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist.

In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

§ 98 Rechtsweg

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen ist auf Zahlung des streitigen Betrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.

Zehnter Teil
Wasserbuch

§ 99 Einrichtung und Führung

(1) Das Wasserbuch (§ 37 WHG) wird von der Wasserbehörde eingerichtet und geführt.

(2) Das Nähere über die Einrichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere über das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Beilagen zu nehmenden Pläne wird durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

§ 100 Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnisse einzutragen.

(2) Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(3) Die Eintragung in das Wasserbuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 101 Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen.

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(Stand: 07.09.2023)

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