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HWMDV - Hochwassermeldedienstverordnung
Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen
- Brandenburg -
Vom 9. September 1997
(GVBl. II 1997 S. 778; 15.07.2010 S. 1 10; 25.01.2016 16)
Gl.-Nr.: 753-10
Auf Grund des § 114 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Hochwassermeldedienst im Land Brandenburg.
§ 2 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes
(1) Im Land Brandenburg wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet.
(2) Der Hochwassermeldedienst dient der Warnung vor einer durch Hochwasser, Eisbildungen oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr (Hochwassermeldedienst).
(3) Der Hochwassermeldedienst umfaßt:
(4) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes sind Hochwasserberichte folgenden Inhalts herauszugeben:
Die Hochwasserinformationen enthalten vor allem den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologischen und hydrologischen Lage, die Talsperrenbewirtschaftung und die Steuerung wasserwirtschaftlicher Anlagen während des Hochwassers. Als weiterer Bestandteil der Hochwasserinformation sind Hochwasservorhersagen zu erarbeiten, sofern und sobald mit hinreichender Genauigkeit die zu erwartenden Wasserstände und der zeitliche Verlauf des Hochwassers beurteilt werden können.
§ 3 Bereich des Hochwassermeldedienstes
Der Hochwassermeldedienst wird für folgende, durch Hochwasser gefährdete Gewässer im Land Brandenburg durchgeführt:
§ 4 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst 10 16
(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst ist, wer an der Gewinnung, Auswertung und Weitergabe von Hochwassermeldungen beteiligt ist oder solche erhält. Das sind:
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nimmt in dem gemäß § 5 Abs. 3 einvernehmlich bestimmten Umfang am Hochwassermeldedienst teil.
§ 5 Hochwassermeldeordnung
(1) Die Einzelheiten des Vollzuges dieser Verordnung regelt die oberste Wasserbehörde nach § 114 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in einer Verwaltungsvorschrift durch Hochwassermeldeordnungen (HWMO) für die einzelnen Gewässer gemäß § 3 .
(2) Die Hochwassermeldeordnungen bestimmen insbesondere:
(3) Die Aufstellung und Fortschreibung der Hochwassermeldeordnungen erfolgt unter Einbeziehung der Teilnehmer am Hochwassermeldedienst. Soweit Regelungen für den Bereich der Bundeswasserstraße getroffen werden, erfolgt ihre Festsetzung im Einvernehmen mit der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.
(Stand: 08.09.2023)
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