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Regelwerk

AbwEEV - Abwasseremissionserklärungsverordnung
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen

- Brandenburg -

Vom 27. Dezember 2002
(GVBl. II Nr. 1 vom 28.01.2003 S. 13; 23.04.2008 S. 62aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-50



Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 39h des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), von denen § 39h durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 68) eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfüllt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 2 Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen;
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen;
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 7 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die obere Wasserbehörde.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anhang 1
IVU-RL1

Anlagen

Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P2
1 Energiewirtschaft    
1.1 Verbrennungsanlagen (> 50 MW) Verbrennungsprozesse> 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse> 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05
1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
1.3 Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
1.4 Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
2 Herstellung und Verarbeitung von Metallen    
2.1/2.2/
2.3/2.4/
2.5/2.6
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfider Erze, Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (> 2,5 t/h), Eisenmetallverarbeitungsanlagen
  • Warmwalzen (>20 t/Tag Rohstahl)
  • Schmieden (Schlagenergie > 50 Kilojoule pro Hammer bei Wärmeleistung > 20 MW)
  • Eisenmetallgießereien (Kapazität > 20 t/Tag)
  • Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Kapazität für Blei und Kadmium
    (Schmelzkapazität > 4 t/Tag) oder für andere Metalle (Schmelzkapazität> 20 t/Tag)
  • Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten (Verarbeitungskapazität > 2 t/h Rohstahl)
  • Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Wirkbäder> 30 m3)
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen
(Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)
104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
(Allgemeine Herstellungsverfahren)
105.0 1
3 Mineralverarbeitende Industrie/Bergbau    
3.1/3.3/
3.4/3.5
Anlagen zur Herstellung von
  • Zementklinker
  • in Drehrohröfen (>500 t/Tag)
  • in anderen Ofen (> 50 t/Tag)
  • Kalk (> 50 t/Tag),
  • Glas (>20 t/Tag)
  • Mineralien (>20 t/Tag)
  • keramischen Erzeugnissen
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen(Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) (> 75 t/Tag, Ofenkapazität > 4 m3 und Besatzdichte > 300 kg/m3) 104.11
3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
4 Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:    
4.1 Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
4.2/4.3 Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung von anorganischen Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09
4.4/4.6 Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
4.5 Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
5 B    
5.1/5.2 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll(> 3 t/Stunde) Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
5.3/5.4 Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfülle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung(Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
6 Sonstige Industriezweige    
6.1 Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
6.2 Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
6.4 Schlachthöfe (>50 t/Tag Schlachtkapazität) Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag), von sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag im Vierteljahresdurchschnitt) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) 105.14
6.6 Anlagen zur Zucht von Geflügel(> 40.000), Schweinen (> 2.000) oder Zuchtsäuen (> 750) Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln(> 150 kg/h oder 200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09
1) Nummer des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG (siehe Fußnote *)
2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenklatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988)

.

  Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte Anhang 2
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoff als N 50.000
Summe - Phosphor als P 5.000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen als As - gesamt 5
Cd und Verbindungen als Cd - gesamt 5
Cr und Verbindungen als Cr - gesamt 50
Cu und Verbindungen als Cu - gesamt 50
Hg und Verbindungen als Hg - gesamt 1
Ni und Verbindungen als Ni - gesamt 20
Pb und Verbindungen als Pb - gesamt 20
Zn und Verbindungen als Zn - gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1.000
4. Sonstige Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
Polyzykl. Aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff als gesamt C 50.000
insgesamt (TOC) oder CSB/3  
5. Sonstige Verbindungen
Chloride als gesamt Cl 2.000.000
Cyanide als gesamt CN 50
Fluoride als gesamt F 2.000

.

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3  Anhang 3


Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiter der Emissionserklärung


* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

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