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Regelwerk

Änderungstext

BayUVPRLUG - Bayerisches UVP-Richtlinie Umsetzungsgesetz -
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997

- Bayern -

Vom 27. Dezember 1999
(GVBl. 1999 S. 532; 12.07.2017 S. 366 17)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

...

§ 6 Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-l-U), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36), wird wie folgt geändert:

1. Art. 34 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen gilt das Baugenehmigungsgesuch als Anzeige. "Bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige."

2. Art. 59a erhält folgende Fassung:

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Art. 59a Beschneiungsanlagen

(1) Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen.

(2) Ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung verbunden, so soll die Genehmigung zusammen mit der Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.

(3) Art. 15 und 59 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Bedingungen und Auflagen sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können. Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

"Art. 59a Beschneiungsanlagen

(1) Anlagen oder Einrichtungen, die der Herstellung und Verteilung von künstlichem Schnee dienen, um eine Schneedecke zu erzeugen, dürfen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, aufgestellt oder betrieben werden. Dies gilt auch für Erweiterungen und sonstige wesentliche Änderungen.

(2) Ist mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 eine Gewässerbenutzung oder der Ausbau eines Gewässers verbunden, so ist die Genehmigung nach Absatz 1 zusammen mit der dafür erforderlichen Gestattung zu erteilen.

(3) Art. 15 und 59 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. Bedingungen und Auflagen sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung sind insbesondere zulässig, um Auswirkungen zu verhüten, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigen können: Zur Beschneiung darf nur Wasser ohne Zusätze verwendet werden.

(4) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fuenften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist durchzuführen, wenn

  1. der mit der Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 künstlich erzeugte Schnee auf einer Fläche aufgebracht und verteilt werden soll, die mehr als 15 ha beträgt, oder
  2. sich die zum Betrieb einer Anlage oder Einrichtung nach Absatz 1 notwendigen technischen Einrichtungen ganz oder zu wesentlichen Teilen auf einer Höhe von mehr als 1800 m üNN befinden.

Bei der Ermittlung der Fläche im Sinn von Satz 1 Nr. 1 sind einzelne Flächen innerhalb eines Skigebiets zusammenzurechnen, wenn sie sich auf einer Skiabfahrt befinden, deren Anfangs- und Endpunkt durch dieselbe Aufstiegshilfe verbunden sind, oder wenn gemeinsame technische Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser oder Energie benutzt werden. Befindet sich die Anlage oder Einrichtung in einem gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebiet in einem Nationalpark nach Art. 8 BayNatSchG, einem Naturschutzgebiet nach Art. 7 BayNatSchG oder einem Wasserschutzgebiet nach § 19 WHG oder werden Flächen nach Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG von dem Vorhaben betroffen, so gilt Satz 1 Nr. 1 bei einer Fläche, die mehr als 7,5 ha beträgt. Bei Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Beschneiungsanlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wenn

  1. der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. die durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Beschneiungsanlage bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die Schwellenwerte nach Satz 1 oder Satz 3 erfüllt. Im Fall des Satzes 4 Nr. 2 ist der geänderten oder erweiterten Beschneiungsanlage derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vordem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist. In den Fällen des Absatzes 2 sind nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendige Umweltverträglichkeitsprüfungen mit denen, die nach den Sätzen 1, 3 oder 4 erforderlich sind, in einem Verfahren zusammenzufassen."

3. Art. 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Fuenften Teils Abschnitt IIund Abschnitt III

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