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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren und der Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen
- Bayern -

Vom 23. Juni 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 s. 397)

GL.-Nr.: 753-1-6-UG , 753-1-5-UG



Auf Grund von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 und Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren ( WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, BayRS 753-1-6-UG), geändert durch § 16 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl S. 1066), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Art. 71d" durch die Worte "Art. 71e" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (Anlageband zum BGBl I Nr. 35 vom 22. August 1981)" durch die Worte "Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (Anlageband zum BGBl I Nr. 3 vom 22. Januar 1991)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Klammerzusatz die Worte ", zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl EU Nr. L 156 S. 17)," eingefügt.

bbb) In Nr. 8 wird nach dem Wort "Maßnahmen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nr. 9 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Es wird folgende Nr. 10 angefügt:

"10. der wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht enthalten."

bb) In Satz 2 wird die Zahl "9" durch die Zahl "10" ersetzt.

b) In Abs. 4 werden nach den Worten "Nach der" die Worte "EMAS-Verordnung" durch die Worte "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl EU Nr L 32 S. 4)" und vor dem Wort "Bezug" die Worte "EMAS-Verordnung" durch die Worte "Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(GIS)" gestrichen.

b) Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 6. die nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sowie die in der Biotop- und Artenkartierung erfassten Biotope sowie Biotopverbundsysteme, soweit darstellbar, "6. die nach dem III. Abschnitt des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn von Art. 2c BayNatSchG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG, die in der Biotop- und Artenkartierung erfassten Biotope sowie Biotopverbundsysteme, soweit darstellbar,"

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(GIS)" gestrichen.

6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch der bauaufsichtlichen Verfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, soweit sie nicht nach Art. 63, 85 und 86 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. "(2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVor1V) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-1) entsprechen, soweit sie nicht nach Art. 57, 72 und 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile sowie die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sind spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 69 Abs. 4 BayBO nachzuweisen. "(1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 62 BayBO nachzuweisen."

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