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Regelwerk

BayGewZustVO - Bayerische Gewässerbestandsaufnahme und -zustandseinstufungsverordnung 1
- Bayern -

Vom 1. März 2004
(GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2004 S. 42; 03.05.2013 S. 267 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-22-UG


Auf Grund des Art. 41j des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 482), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie vom 23. Oktober 2000 (ABl EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,
  4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer.

§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;
  2. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  3. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
    Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
  4. Umweltqualitätsnorm:
    die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  5. Verschmutzung:
    die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen können.

Zweiter Teil
Oberirdische Gewässer

§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach Abs. 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 2.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Abs. 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a oder 25b WHG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper).

(3) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der oberirdischen Gewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der oberirdischen Gewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Nr. 1 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potential nach Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 7 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 8 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer des Landes für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Abs. 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 9 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.

(2) Für die oberirdischen Gewässer sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

Dritter Teil
Grundwasser

§ 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Abs. 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um ermitteln zu können, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.

(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG und auf Grund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

  1. oberirdische Gewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
  2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,
  3. die menschliche Entwicklung weniger strenge Ziele festzulegen sind.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 11 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 12 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Abs. 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 13 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 14 Zuständigkeit

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung obliegt den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.

(2) Soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, wirken die jeweils zuständigen Fachbehörden mit.

§ 15 Änderung der Bayerischen Gewässerqualitätsverordnung

Die Verordnung über Qualitätsziele, für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme - Bayerische Gewässerqualitätsverordnung (BayGewQV) vom 4. April 2001 (GVBl S. 179, BayRS 753-1-19-UG) wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 4 werden jeweils die Worte "Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
  2. Im Anhang zu § 2 wird zu EG-Nr. 114 Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) das Qualitätsziel (Spalte QZ) von 0,1 in 10 geändert.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 16. März 2004 in Kraft.

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  Oberirdische Gewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen Anhang 1
(zu § 4)

1. Kategorien von Oberflächenwasserkörpern

Die Oberflächenwasserkörper sind in folgende Kategorien eingeteilt:

Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.

2. Gewässertypen

2.1 Biozönotisch relevante Fließgewässertypen 2 (mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer)

Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Bäche und Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:

Bach 10 - ca. 100 km2
kleiner Fluss ca. > 100 - 1.000 km2
großer Fluss ca. > 1.000 - 10.000 km2
Strom ca. > 10.000 km2

Ökoregion 4: Alpen, Höhe > 800 m

Typ 1: Fließgewässer der Alpen
  Subtyp 1.1: Bäche und kleine Flüsse der Alpen
  Subtyp 1.2: große Flüsse der Alpen

Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe ca. 200 - 800 m

Typ 2: Fließgewässer des Alpenvorlandes
Subtyp 2.1: Bäche des Alpenvorlandes
Subtyp 2.2: kleine Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 3: Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.1: Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.2: kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Typ 4: große Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 5: grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
  Typ 5.1: feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 6: feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche
Typ 7: grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche
Typ 9: silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
  Typ 9.1: karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
  Typ 9.2: große Flüsse des Mittelgebirges
Typ 10: kiesgeprägte Ströme Ökoregion unabhängige typen
Typ 11: organisch geprägte Bäche
Typ 21: seeausflussgeprägte Fließgewässer

2.2 Abiotische Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer) Ökoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland

Nr. 1: kalkreicher*, ungeschichteter Voralpensee mit relativ großem Einzugsgebiet*
Nr. 2: kalkreicher, geschichteter*** Voralpensee mit relativ großem Einzugsgebiet
Nr. 3: kalkreicher, geschichteter Voralpensee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Nr. 4: kalkreicher, geschichteter Alpensee mit relativ kleinem oder großem Einzugsgebiet

Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge

Nr. 5: kalkreicher, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Nr. 6: kalkreicher, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Nr. 7: kalkreicher, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Nr. 8: kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Nr. 9: kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet Sondertyp (alle Ökoregionen)

B: Abgrabungssee (Braunkohlerestsee)

* kalkreiche Seen: Ca2+> 15 mg/l; kalkarme Seen: Ca2+ < 15 mg/l

** relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ) > 1,5 m2/m3
relativ kleines Einzugsgebiet: VQ< 1,5 m2/m3

*** es wird empfohlen, einen See als geschichtet einzuordnen, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt

3. Festlegung von Referenzbedingungen für typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1. Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nr. 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind.

3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nrn. 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nr. 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente- also nicht etwa auf Grund saisonaler Veränderungen nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von oberirdischem Gewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.

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  Oberirdische Gewässer:
Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen
Anhang 2
(zu § 5)

1. Umfang

Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

Dabei sind Erkenntnisse, die auf Grund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.

1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.

Sofern Einschätzungen zu diffusen Quellen infolge land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeiten vorzunehmen sind, ist die Äußerung der land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden einzuholen.

Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.

2. Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nr. 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nr. 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für auf Grund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG zu verbessern.

weiter .

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