Anlagenverordnung (By) Anhang 6

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  Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken Anhang 6 00a

Vorbemerkung:

Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken richten sich nach den folgenden Festsetzungen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe als Kühlmittel, Schmiermittel oder Hydraulikflüssigkeit

2. Begriffe, Erläuterungen

2.1 Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken können insbesondere aus folgenden Anlagenteilen bestehen:

2.2 Ein Pumpwerk dient zur Wasserstandshaltung von Gewässern, die keine oder zeitweise keine natürliche Abflußmöglichkeit haben (z.B. kleinere Küstenflüsse bei Flut).

2.3 Ein Wehr ist ein Wasserabsperrbauwerk -kann Teil einer Staustufe sein - das der Hebung des Wasserstandes und meist auch der Regelung des Abflusses dient.

2.4 Eine Schleuse ermöglicht dem Schiffsverkehr das Überwinden der Höhendifferenz an einer Stauhaltung.

2.5 Anlagen einer Stauhaltung können auch Schütze und Grundablässe nach DIN 4048 1) sein.

3. Gefährdungspotential

Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken wirken durch ihre ursächliche Zweckbestimmung (Wasserkraftnutzung) mehr oder weniger unmittelbar auf das zu schützende Gut "Wasser" ein. Das bei Betriebsstörungen freigesetzte Volumen wassergefährdender Stoffe ist, bezogen auf die Betriebswassermenge sehr klein. Die Gewässerbeeinträchtigung kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen bei Austritt wassergefährdender Stoffe gering gehalten werden (siehe Nr. 5)

4. Anforderungen

Soweit nachfolgend keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F0+R0+I1+I2. Für Rohrleitungen gilt Nr. 2.1.2 Anhang 1.

4.1 Bezeichnungen

4.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0: keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1: stoffundurchlässige Fläche
F2: wie F1 aber mit Nachweis der Beständigkeit.

4.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Stoffe

R0: kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z B Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3: Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

4.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0: keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1: Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2: Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist,

4.2 Besondere Anforderungen an bestimmte Teile von HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken

Auf Grund der Besonderheiten bei Wasserkraftwerken sind an bestimmte Teile von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe, die sich betriebsmäßig in oder über Gewässern befinden, andere Anforderungen als in Nr. 2.5 Anhang 2 festgelegt zu stellen (2.5 aufgeghoben).

Die nachfolgende Tabelle faßt die besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenteile zusammen. Die jeweiligen Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

Tabelle 4.2

Anlage/Anlagenteil WGK 1 WGK 2
Kaplan-Laufrad F0+R0+I1 F0+R0+I1+I2
Regeleinrichtung, Windkessel,
Pumpengruppe zur Druckölerzeugung,
Ölbehälter
F1+R0+I1 1) F1+R1+I1 1)
F1+R1+I1 1) F1+R1+I1+I2 1)
außerhalb Betriebswasser:
geschmiertes Führungslager und
Spurlager Turbinengetriebe
F0+R0+I0 F0+R0+I0
F1+R0+I1 F1+R1+I1
innerhalb Betriebswasser:
ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager Turbinengetriebe
F0+R0+I1 F0+R0+I1+I2
fettgeschmiertes unteres Führungslager F0+R0+I0 F0+R0+I0
Leitschaufellager F0+R0+I0 F0+R0+I0
Kühler für Regleröle,
Steueröle und Lageröle 2
F0+R0+I0 F0+R0+I0
F1+R0+I1 F1+R1+I1/
F0+R3+I0
Hydraulikanlagen 3in Wehren,
Absperrorganen und Schützen:
- Druckölerzeugung
- Arbeitszylinder
(Servomotoren)
- Rohrleitungen
- Druckschläuche
F0+R0+I1 F1+R1+I1
  1. Die I1-Maßnahrne ist durch Ölstands- und Drucküberwachungen zu erfüllen.
  2. Es gelten die Anforderungen an Kühleinrichtungen in Nr. 2.5 Anhang 1. Die Kühler sind als Doppelrohrkühler; Zweikreiskühler oder als Luftkühler auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten. Doppelrohrkühler erfüllen die Anforderungen R3.
  3. Bei bestehenden Anlagen gelten abweichend davon die Anforderungen:
    • F0+R1+I1+I2 für Druckölerzeugungseinheiten
    • F0+R0+I1+I2 für Arbeitszylinder

5. Sonstige Infrastrukturelle Anforderungen an HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken

Zum Schutz des Gewässers ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen.

Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z.B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.

__________________
1) DIN 4048 Wasserbau - Begriffe Teil 1, Ausgabe 1/87 und Teil 2 Ausgabe 7/94

ENDE

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