Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
753-1-4-U

Vom 21. November 2000
(GVBl. 28/2000 S. 793)



Auf Grund des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 3. August 1996 (GVBl S. 348, ber. 1997, S. 56, BayRS 753-1-4-U) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind; jedoch nicht leicht einsehbare Gerinne und Kanäle,
 "5. unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet und nicht leicht einsehbar sind; sind nicht leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile in Bauteilen verlegt, so sind sie unterirdisch, soweit das Bauteil im Erdreich eingebettet ist,"

bb) Es wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen und Anlagenteile, die von außen auf Beschädigungen und Undichtheiten ihrer Wandungen durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können; Auffangvorrichtungen sind auch dann leicht einsehbar, wenn sie von innen auf Beschädigungen und Undichtheiten durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können

cc) Nummer 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
Überschwemmungsgebiete:
Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt sind und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
 "35. Überschwemmungsgebiete:
  • Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt sind,
  • Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern,
  • sonstige Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, und
  • Gebiete, die für den Hochwasserabfluss oder die Rückhaltung beansprucht werden,"

dd) Es wird folgende Nummer 36 angefügt:

"36. Heizölverbraucheranlagen
private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und ausschließlich dem Heizen von Räumen oder dem Erwärmen von Trinkwasser dienen; als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Behälter, die örtlich nahe beieinander angeordnet sind oder in einem gemeinsamen Auffangraum aufgestellt sind, jedoch unterschiedlichen Abfüll-, Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören jeweils zu getrennten Anlagen; dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in die Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können,  "4. Behälter, die unterschiedlichen Abfüll- Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören zu getrennten Anlagen,"

bb) Nummer 4 wird Nummer 5.

2. In § 6 Abs. 3 wird in der Tabelle die Spalte für WGK 0 gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "eingebaut, errichtet oder verwendet" durch die Worte "aufgestellt, errichtet oder betrieben" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "eingebaut, errichtet oder verwendet" durch die Worte "aufgestellt, errichtet oder betrieben" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 oder" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich, wird vor dem Wort "Kanal" das Wort "flüssigkeitsdichten" eingefügt.

5. In § 13 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "ausgenommen Anhang 2" gestrichen.

6. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anlagen der Gefährdungsstufe a entsprechen und die Anforderungen des Anhangs 1 eingehalten werden oder
  2. die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe zusätzlich in
    1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder

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