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Regelwerk

LaborV - Laborverordnung
Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen

- Bayern -

Vom 22. November 2010
(GBl. Nr. 21 vom 17.12.2010 S. 777, ber. 2011 S. 231)
Gl.-Nr.: 753-1-23-UG


Auf Grund des Art. 66 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungszweck

Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Zulassung von Prüflaboratorien, die Probenahmen und analytische Untersuchungen für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen.

§ 2 Zulassungsbereiche

(1) Prüflaboratorien werden für folgende Bereiche zugelassen:

  1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
  2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
  3. Elementanalytik,
  4. Gruppen- und Summenparameter Teil 1: BSB5, CSB, Schwerflüchtige Lipophile Stoffe, Phenolindex (mit/ohne Destillation), Abfiltrierbare Stoffe, Säure- und basekapazität,
  5. Gruppen- und Summenparameter Teil 2: TOC, DOC, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Kohlenwasserstoffindex, AOX,
  6. Gaschromatographische Verfahren,
  7. HPLC-Verfahren,
  8. Mikrobiologische Verfahren,
  9. Biologische Verfahren, Biotests.

(2) Prüflaboratorien können für einen oder mehrere Bereiche nach Abs. 1 zugelassen werden. Die Zulassung nach Abs. 1 kann auf die Untersuchungsbereiche Grundwasser, Oberflächenwasser oder Abwasser beschränkt werden.

§ 3 Zulassung, Bestätigung

(1) Prüflaboratorien werden durch das Landesamt für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. Das Landesamt gibt die zugelassenen Prüflaboratorien unter Nennung des Zulassungsbereichs nach § 2 mindestens vierteljährlich bekannt.

(2) Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Prüflaboratorien anderer Länder; Zulassungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung denen des § 4 entsprechen.

(3) Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich. 2Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Zulassungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.

§ 4 Voraussetzungen der Zulassung

(1) Zugelassen werden Prüflaboratorien, die über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die Kompetenz entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 (Ausgabe August 2005) nachweisen können.

(2) Prüflaboratorien müssen von einer Person verantwortlich geleitet werden (Prüflaboratorienleiter), die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und zuverlässig ist. Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die

  1. einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule im Studienfach Chemie, Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Wasser- und Abwasseranalytik in den letzten fünf Jahren verfügen und
  3. nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, das ihre Tätigkeit beeinflussen kann.

Ausländische Ausbildungsnachweise können nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11), anerkannt werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung. Das Landesamt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Satz 2 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht gefährdet ist.

Unzuverlässig sind insbesondere Personen, die

  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,
  2. wegen gemeingefährlicher Delikte oder wegen Delikte gegen die Umwelt oder sonstiger Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
  3. wegen Verletzung der Vorschriften des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- oder Naturschutzrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden sind oder
  4. durch gerichtliche Anordnung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 6 gelten auch für den Vertreter des Prüflaboratorienleiters. Sie gelten nicht für anerkannte private Sachverständige nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft ( VPSW) für eine Zulassung im Bereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Prüflaboratorien müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen. Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.

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