Regelwerk,Wasser EU, Bund

Bekanntmachung von Vollzugshinweisen anlässlich des Inkrafttretens
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien

Vom 7. Oktober 2005
(BAnz. Nr. 203 S. 15618)



I. Sachverhalt

Am 8. Oktober 2005 tritt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1; im Folgenden "EG-Verordnung") in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt unmittelbar. Das derzeit geltende Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ( WRMG a. F.) ist an die Vorgaben der EG-Verordnung anzupassen; darüber hinaus sind bestimmte in der EG-Verordnung enthaltene punktuelle Verpflichtungen durch entsprechende nationale Regelungen zu erfüllen. Soweit das WRMG a. F. Regelungen außerhalb des von der EG-Verordnung geregelten Bereichs enthält, sollen diese unter Beibehaltung des erreichten Schutzniveaus aufrechterhalten werden. Der entsprechende Entwurf für ein neues Wasch- und Reinigungsmittelgesetz befindet sich zur Zeit in der abschließenden Ressortabstimmung. Mit einem Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen ist frühestens im Frühjahr 2006 zu rechnen. Bis dahin gelten für die sonstigen Wasch- und Reinigungsmittel, die keine Detergenzien im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung sind, die Regelungen des WRMG a. F. weiter fort. Für Detergenzien im Sinne der EG-Verordnung gelten ab dem 8. Oktober 2005 die Bestimmungen der EG-Verordnung; für diese Wasch- und Reinigungsmittel gelten die Vorschriften des WRMG a. F. nur noch insoweit, als sie nicht im Widerspruch zur EG-Verordnung stehen (Vorrang des EG-Rechts), d. h. insbesondere Regelungsgegenstände außerhalb des durch die EG-Verordnung harmonisierten Bereichs betreffen (z.B. Phosphathöchstmengen, § 4 WRMG a. F. in Verbindung mit der Phosphathöchstmengenverordnung).

II. Vollzugshinweise

Im Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der EG-Verordnung bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen gelten für sich aus der EG-Verordnung ergebende Informations- und Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten und für die Überwachung der Durchführung der EG-Verordnung ergänzend die Vorschriften des Chemikaliengesetzes (ChemG; siehe auch § 1 Abs. 4 WRMG a. F.). Dies bedeutet für den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen im Einzelnen Folgendes:

  1. Den zuständigen Landesbehörden obliegt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ChemG die Überwachung der Durchführung der EG-Verordnung (siehe zu Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch Artikel 10 Abs. 1 der EG-Verordnung). Auf Grund des § 23 Abs. 1 ChemG können die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall behördliche Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die EG-Verordnung erlassen.
  2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Anmeldestelle - (BAuA-AmSt) ist nach § 21 Abs. 2 Satz 2 ChemG zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen sowie für sonstige Mitwirkungsakte aufgrund der EG-Verordnung. Zu den Aufgaben der BAuA-AmSt gehört diesbezüglich insbesondere die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 1 und 2 der EG-Verordnung. Hiernach können Hersteller von Detergenzien, die nicht - wie von der EG-Verordnung grundsätzlich gefordert - vollständig biologisch abbaubar sind und ausschließlich für den industriellen oder institutionellen (gewerblichen) Bereich bestimmt sind, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen stellen. Da die Prüfung und Bewertung der Anträge nach dem Entwurf des neuen WRMG vom Umweltbundesamt (UBA) wahrgenommen werden sollen, wird die BAuA-AmSt derartige Anträge während des Übergangszeitraumes zur Prüfung und Bewertung an das UBa weiterleiten, das die Ergebnisse der von ihm vorzunehmenden Prüfung und Bewertung wiederum der BAuA-AmSt zwecks Weiterleitung an die EG-Kommission übermittelt. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der EG-Verordnung können die Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen ein Entgelt erheben. Von dieser Möglichkeit wird während des Übergangszeitraumes mittels öffentlich-rechtlicher Verträge mit den Antragstellern, die alle weiteren Einzelheiten regeln, Gebrauch gemacht.

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