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Regelwerk, EU 2004, Chemikalien /Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien
- Detergenzien-Verordnung -

(ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, ber. 2016 L 223 S. 62;
VO (EG) 907/2006 - ABl. Nr. L 168 vom 21.06.2006 S. 5;
VO (EG) 1336/2008 - ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 60 Anwendung;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EG) 551/2009 - ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 3;
VO (EU) 259/2012 - ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 16 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt die RL'n 73/404/EWG, 73/405/EWG, 82/242/EWG und die Empf. 89/542/EWG

RL 'n 82/243/EWG und 86/94/EWG werden aufgehoben

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergenzien 3, die Richtlinie 73/405/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen 4, die Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen 5, die Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 73/405/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen 6 und die Richtlinie 86/94/EWG des Rates vom 10. März 1986 zur zweiten Änderung der Richtlinie 73/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergenzien 7 sind mehrfach wesentlich geändert worden. Sie sollten aus Gründen der Klarheit und Rationalisierung neu gefasst und alle in einem einzigen Rechtsakt vereinigt werden. Außerdem sollte die Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 8 hinsichtlich der Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln in den einzigen Rechtsakt einbezogen werden.

(2) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Binnenmarkts im Bereich der Detergenzien, ohne gemeinschaftsweit geltende gemeinsame technische Kriterien auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, weil sie den Herstellern unmittelbar genau definierte Verpflichtungen auferlegt, die in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und in gleicher Weise erfüllt werden müssen. Im Bereich der technischen Rechtsvorschriften ist eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten notwendig, und dies kann nur durch eine Verordnung sichergestellt werden.

(3) Der Begriff der Detergenzien muss neu definiert werden, damit gleichartige Verwendungen abgedeckt sind und den Entwicklungen auf Ebene der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(4) Es ist erforderlich, den Begriff der Tenside zu definieren, da in den geltenden Rechtsvorschriften eine solche Definition fehlt.

(5) Es ist wichtig, eine klare und präzise Beschreibung der relevanten Arten der biologischen Abbaubarkeit zu geben.

(6) Es sollten Maßnahmen in Bezug auf Detergenzien ergriffen werden, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und eine Beschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(7) Wie in dem Weißbuch der Kommission "Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik" bekräftigt, sollten geeignete Maßnahmen in Bezug auf Detergenzien ein hohes Umweltschutzniveau, insbesondere für die aquatische Umwelt, sicherstellen.

(8) Detergenzien unterliegen bereits verschiedenen Gemeinschaftsbestimmungen in Bezug auf Herstellung, ordnungsgemäße Handhabung, Verwendung und Kennzeichnung, insbesondere der Empfehlung 89/542/EWG der Kommission und der Empfehlung 98/480/EG der Kommission vom 22. Juli 1998 zur umweltgerechten Handhabung von Haushaltswaschmitteln 9. Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische

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