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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 16)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 2 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Mai 2007 hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien bewertet. Nach weiteren Analysen wurde der Schluss gezogen, dass die Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln begrenzt werden sollte, um den Beitrag der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen zu senken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden, als durch die Neuformulierung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln anhand von Alternativen zu Phosphaten anfallen.

(2) Für effiziente Alternativen zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis werden geringe Mengen anderer Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten. Es ist wichtig, die Verwendung alternativer Stoffe mit einem günstigeren Umweltprofil als Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln zu fördern, wobei diese Stoffe unter normalen Verwendungsbedingungen mit keinen oder geringeren Gefahren für die Menschen oder die Umwelt verbunden sein sollten. Daher sollte erforderlichenfalls das REACH 4 -System zur Bewertung dieser Stoffe eingesetzt werden.

(3) Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln gelten soll. Die Begrenzung sollte nicht nur für Phosphate gelten, sondern für alle Phosphorverbindungen, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate lediglich durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Der Grenzwert für den Phosphorgehalt sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis wirksam verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist.

(4) Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auf Ebene der Union auf für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmte Detergenzien auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. Was für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel betrifft, so werden voraussichtlich in naher Zukunft Alternativstoffe weiter verbreitet sein. Daher sollte für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien eine Begrenzung vorgesehen werden. Diese Begrenzung sollte ab einem künftigen Zeitpunkt gelten, zu dem Alternativen zu Phosphaten voraussichtlich weithin verfügbar sind, um die Entwicklung neuer Produkte anzuregen. Zudem sollte auf der Grundlage von Nachweisen einschließlich bestehender nationaler Beschränkungen für Phosphor in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln ein zulässiger Höchstgehalt an Phosphor festgelegt werden. Es ist jedoch auch notwendig vorzusehen, dass die Kommission vor Inkrafttreten dieser Begrenzung in der gesamten Union eine eingehende Bewertung des Grenzwerts auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen sollte. In dieser Bewertung sollten die Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter dem in Anhang VIa festgelegten Grenzwert sowie Alternativen untersucht werden, wobei Aspekte wie deren Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind.

(5) Eines der Ziele dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch die Verringerung der Eutrophierung, die durch den in von den Verbrauchern verwendeten Detergenzien enthaltenen Phosphor hervorgerufen wird. Daher sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits Beschränkungen in Bezug auf den Phosphorgehalt von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln haben, nicht gezwungen werden, ihre Beschränkungen anzupassen, bevor die unionsweit geltenden Beschränkungen in Kraft treten. Zudem ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen so bald wie möglich einzuführen.

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