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Regelwerk, Wasser

BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage

Vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1812 EU; 13.07.2023 Nr. 186 23)
Gl.-Nr.: 753-13-7



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und § 63 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlagenach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:

  1. Lageranlagen,
  2. Abfüllanlagen und
  3. Verwendungsanlagen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
  2. Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

oder in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden.

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unberührt.

§ 2 Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzuteilen.

§ 3 Errichtung und Betrieb von Anlagen

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitungen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen und die Anlagenteile

  1. doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen oder
  2. einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet worden sind.

Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen des Absatzes 1 unberührt.

§ 4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen

Eine im Sinne des § 1

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