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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Vom 18. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2476; 09.12.2019 S. 2151 19)
Gl.-Nr.: 806-22-6-13
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin nach den § § 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um die Aufgaben der Planung und des Baus sowie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und nicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz, an Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie im Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwortlich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähigung:
(3) Durch die Prüfung sind die Qualifikationen in den Handlungsbereichen "Planung und Bau", "Betrieb und Unterhaltung" sowie "Führung und Organisation" festzustellen. Dabei soll unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Handelns nachgewiesen werden, die folgenden Aufgaben eines Wasserbaumeisters/einer Wasserbaumeisterin eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Wasserbaumeister/ Geprüfte Wasserbaumeisterin".
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/ zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
(Stand: 05.10.2023)
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