Zu Anhang 56

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Regelwerk

BMU- / LAGa Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 56 der AbwasserVO
Abwasser aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen



1 Anwendungsbereich

1.1 Allgemeines

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen stammt.

Der Anhang gilt daher für produktionsbezogenes Abwasser aus den Bereichen:

Dieser Anhang gilt nicht für:

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es schätzungsweise ca. 25.000 Druckereien. Das Statistische Bundesamt meldete für 1996 eine Zahl von 17.598 steuerpflichtigen Unternehmen. Darin nicht enthalten sind die Verpackungsdrucker und Papierverarbeiter, alle in anderen Branchen integrierten Druckereien (z.B. die Mehrzahl der Siebdrucker = ca. 5.000 Betriebe) und die Hausdruckereien (z.B. sind Hausdruckereien von Handelsunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten bekannt). Die überwiegende Zahl der Druckbetriebe (ca. 95 %) beschäftigt weniger als 50 Personen, die Zahl der Betriebe mit mehr als 1.000 Beschäftigten liegt in Deutschland zwischen 10 und 20.

Die Prozessabläufe in den einzelnen Druckverfahren sind sehr unterschiedlich. Einige wenige Betriebe stellen ausschließlich Druckformen her. Die im Bereich der Textilindustrie verwendeten Metalldruckformen werden überwiegend in derartigen Spezialbetrieben hergestellt. Deshalb wurde die Druckformenherstellung für die Textilindustrie in diesen Anhang aufgenommen. Bei der Herstellung von Metalldruckformen auf galvanischem Wege oder durch Ätzen können große Mengen stark schwermetallhaltiger Abwässer anfallen.

Auch in anderen Bereichen kommen Abwässer mit hohen Schadstoffgehalten vor. Einzelne Betriebe (z.B. Tiefdruckereien mit eigener Druckformenherstellung, Flexodrucker mit wasserbasierten Farben) leiten über 100 m³/d Abwasser mit teilweise hohen Schwermetallgehalten ab. Daneben gibt es noch eine relativ geringe Anzahl von Spezialbetrieben (Klischeeätzereien, Kartografen), die sehr kleine Mengen (ca. 10 m³/a) solcher Abwässer ableiten. In vielen Betrieben treten sporadisch, häufig nur einmal wöchentlich oder in noch größeren Abständen relativ kleine Abwasserströme mit höheren Metallgehalten auf (z.B. Feuchtwässer im Bogenoffset, Offset-Negativentwickler). Wegen des unregelmäßigen Anfalls relevanter Abwässer ist eine Beprobung der meisten Betriebe am Auslauf zur Kanalisation zur Feststellung von schadstoffhaltigen Abwässern bei Druckereien nicht sinnvoll. Fast alle Betriebe leiten ihr Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ein. Die Mehrzahl der Betriebe ist wasserwirtschaftlich unbedeutend. Dies trifft insbesondere bei der Verwendung schadstoffarmer Einsatzstoffe und bei Betrieben mit geringem Abwasseranfall zu.

1.2 Bagatellregelung

Die Anforderungen des Anhangs gelten nicht für Betriebe, die weniger als 250 m³ Wasser pro Jahr in der Produktion verbrauchen und in deren Abwasser keine stark wasserbelastenden Stoffe zu erwarten sind. Die Kriterien, die hierzu erfüllt sein müssen, sind in Abschnitt A, Absatz 3 des Anhangs für die einzelnen Teilbranchen aufgelistet. Außerdem muss das Abwasser anschließend einer biologischen Kläranlage zugeführt werden. Die betroffenen Betriebe haben ggf. nachzuweisen, dass die unter Abschnitt A, Absatz 3 genannten Kriterien eingehalten werden. Schädliche Auswirkungen auf Kanalisation und Kläranlage sind durch diese Betriebe nicht zu erwarten.

Die Menge von 250 m³/a wurde mit dem Gedanken festgelegt, dass

Der jährliche Frischwasserbezug wurde deshalb als Kriterium gewählt, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass sich die Abwassermengen aus der Produktion selbst bei genauer Kenntnis der Verfahrensabläufe auch mit hohem Aufwand nur ungenau abschätzen lassen. Die separate Messung ist in aller Regel unmöglich. Über den Frischwasserbezug liegen normalerweise Verbrauchszahlen vor. Die tägliche Wassermenge ist allerdings nur mit sehr hohem Aufwand zu dokumentieren. Der Wasserverbrauch für Sanitär-, Kühl- und andere produktionsfremde Zwecke lässt sich abschätzen, ggf. sind Wasseruhren einzubauen. Als Anhaltspunkt kann hier ein Verbrauch von 10 m³ pro Beschäftigten und Jahr gelten.

Die Absicht des Gesprächskreises war es, dem Vollzug die Arbeit insofern zu erleichtern, dass die nicht relevanten Betriebe (Abschnitt A, Absatz 3) mittels Checklisten (s. Anlage 1) ermittelt werden können. Für die Industrieseite bringt die Checkliste eine erhebliche Rechtssicherheit für Planungen und außerdem einen Anreiz, zukünftig auf stark wasserbelastende Stoffe zu verzichten.

1.3 Einleitungen oberhalb der Bagatellgrenze

Bei Betrieben mit mehr als 250 m³/a produktionsbezogenem Wasserverbrauch ist die Behandlungsbedürftigkeit der Abwässer zu prüfen.

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