umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 47
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Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen Stand 02.09.2014 |
Anhang 47 14 22 zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser vermischt werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 14
(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
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Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
|
80 mg/l |
|
150 mg/l |
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | |
|
25 mg/l |
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50 mg/l |
Sulfat | 2.000 mg/l |
Sulfit | 10 mg/l |
Fluorid, gelöst | 15 mg/l |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14
An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
|
Arsen | 0,050 |
Cadmium | 0,0050 |
Quecksilber | 0,0030 |
Chrom, gesamt | 0,050 |
Nickel | 0,050 |
Kupfer | 0,050 |
Blei | 0,020 |
Zink | 0,20 |
Thallium | 0,050 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 0,10 |
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser gilt die Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4 nicht.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr haben an der Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens die folgenden Messungen im Abwasser durchzuführen:
(2) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(3) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(Stand: 27.01.2022)
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