umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 40

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Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Stand 02.09.2014
Anhang  40 14
zur AbwV

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

  1. Galvanik,
  2. Beizerei,
  3. Anodisierbetrieb,
  4. Brüniererei,
  5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
  6. Härterei,
  7. Leiterplattenherstellung,
  8. Batterieherstellung,
  9. Emaillierbetrieb,
  10. Mechanische Werkstätte,
  11. Gleitschleiferei,
  12. Lackierbetrieb.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

  1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
  2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
  3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
  4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
  5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 14

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
  Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium mg/l 3 3 3 - - - - - 2 3 3 3
Ammoniumstickstoff mg/l 100 30 - 30 30 50 50 50 20 30 - -
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen mg/l 3 3 - 3 3 - 3 3 3 3 3 3
Fluorid, gelöst mg/l 50 20 50 - 50 - 50 - 50 30 - -
Nitritstickstoff mg/ - 5 5 5 - 5 - - 5 5 - -
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor, gesamt mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) 6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6

(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.

( 3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A

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