umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 39

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Nichteisenmetallerzeugung
Anhang 39 14 20a
zur AbwV

A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:

  1. Kupfer,
  2. Blei,
  3. Zinn,
  4. Zink,
  5. Cadmium,
  6. Edelmetalle,
  7. Nickel,
  8. Cobalt,
  9. Ferrolegierungen,
  10. Aluminium.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

  1. weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,
  2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,
  3. Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,
  4. Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
  5. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,
  6. Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,
  7. Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 14

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Erzeugung und Gießen
der unter Teil A Absatz 1 Nummer 1 bis 9
aufgeführten Nichteisenmetalle einschließlich
Nebenprodukten sowie
Halbzeugherstellung
Erzeugung von Aluminiumoxid Erzeugung von Aluminium Gießen von Aluminium
sowie Herstellung von
Aluminiumhalbzeug
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) mg/l 50 20 15 20
Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) mg/l 2001 60 60 80
Eisen mg/l 3,0 - - -
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l - - 2,0 5,0
Aluminium mg/l - 6,0 3,0 -
Fluorid, gelöst mg/l - - 30 30
Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEi)
4 - - -
1) Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten.

Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile "Eisen" ein Wert von 4,0 mg/l.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Erzeugung und Gießen von1
Kupfer Blei und Zinn Zink und Cadmium Edelmetallen Nickel und Cobalt Ferrolegierungen
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l

Cadmium 0,10 0,10 0,10 0,050 0,10 0,050
Quecksilber 0,020 0,020 0,020 0,020 0,020 0,020
Zink 1,0 1,0 1,0 0,40 1,0 1,0
Blei 0,50 0,50 0,20 0,50 0,50 0,20
Kupfer 0,50 0,20 0,10

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