umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 39
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Nichteisenmetallerzeugung |
Anhang 39 14 20a zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 14
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Erzeugung und Gießen der unter Teil A Absatz 1 Nummer 1 bis 9 aufgeführten Nichteisenmetalle einschließlich Nebenprodukten sowie Halbzeugherstellung |
Erzeugung von Aluminiumoxid | Erzeugung von Aluminium | Gießen von Aluminium sowie Herstellung von Aluminiumhalbzeug |
||
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |||||
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | mg/l | 50 | 20 | 15 | 20 |
Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) | mg/l | 2001 | 60 | 60 | 80 |
Eisen | mg/l | 3,0 | - | - | - |
Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | - | - | 2,0 | 5,0 |
Aluminium | mg/l | - | 6,0 | 3,0 | - |
Fluorid, gelöst | mg/l | - | - | 30 | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) |
4 | - | - | - | |
1) Entstehen bei der Primärerzeugung von Zink und Blei produktionsspezifisch oxidierbare anorganische Verbindungen wie Sulfid, Sulfit oder Thiosulfat, darf der CSB im Abwasser eine Konzentration von 320 mg/l nicht überschreiten. |
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile "Eisen" ein Wert von 4,0 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Erzeugung und Gießen von1 | ||||||
Kupfer | Blei und Zinn | Zink und Cadmium | Edelmetallen | Nickel und Cobalt | Ferrolegierungen | |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l |
||||||
Cadmium | 0,10 | 0,10 | 0,10 | 0,050 | 0,10 | 0,050 |
Quecksilber | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 | 0,020 |
Zink | 1,0 | 1,0 | 1,0 | 0,40 | 1,0 | 1,0 |
Blei | 0,50 | 0,50 | 0,20 | 0,50 | 0,50 | 0,20 |
Kupfer | 0,50 | 0,20 | 0,10 |
(Stand: 20.04.2022)
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