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Übereinkommen vom 30.05.2008 über Streumunition
Vom 6. Juni 2009
(BGBl. II Nr. 17 vom 10.06.2009 S. 502)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
In Kraft für die Bundesrepublik Deutschland am 1.8.2010 (Bek. 04.02.2011 II S. 809)
Bekannntmachung siehe =>
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -
tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind;
entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird;
besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können;
tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den großen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen;
überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen;
in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde;
entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen;
eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern;
im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden;
in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben;
fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind;
erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist;
erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken;
eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten;
erfreut außerdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind;
unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit;
in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schließen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt;
nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken;
gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren genießen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen und Anwendungsbereich
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
(2) Absatz 1 findet auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstoßbehältern verstreut oder freigegeben zu werden, entsprechend Anwendung.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Minen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
Artikel 3 Lagerung und Vernichtung von Lagerbeständen
(1) Jeder Vertragsstaat trennt nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften sämtliche Streumunition unter seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle von Munition, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten wird, und markiert sie zum Zweck der Vernichtung.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, so bald wie möglich, spätestens jedoch acht Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, sämtliche in Absatz 1 genannte Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Vernichtungsmethoden den geltenden internationalen Normen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entsprechen.
(3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat sämtliche in Absatz 1 bezeichnete Streumunition zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Vernichtung dieser Streumunition um bis zu vier Jahre ersuchen. Ein Vertragsstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen um zusätzliche Fristverlängerungen um bis zu vier Jahre ersuchen. Die Fristverlängerungen, um die ersucht wird, dürfen die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 2 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
(4) Jedes Ersuchen um Fristverlängerung enthält
(5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, beschließen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen. Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt.
(6) Unbeschadet des Artikels 1 ist die Zurückbehaltung oder der Erwerb einer beschränkten Anzahl von Streumunitionen und explosiven Submunitionen für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung und Vernichtung von Streumunition und explosiven Submunitionen und die Ausbildung in diesen Verfahren oder für die Entwicklung von Maßnahmen gegen Streumunition zulässig. Die Menge der zurückbehaltenen oder erworbenen explosiven Submunitionen darf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl nicht überschreiten.
(7) Unbeschadet des Artikels 1 ist die Weitergabe von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernichtung sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke zulässig.
(8) Vertragsstaaten, die Streumunition oder explosive Submunitionen für die in den Absätzen 6 und 7 genannten Zwecke zurückbehalten, erwerben oder weitergeben, legen einen ausführlichen Bericht über die geplante und tatsächliche Verwendung dieser Streumunition und explosiven Submunitionen und ihre Art, Menge und Losnummern vor. Werden Streumunition oder explosive Submunitionen für diese Zwecke an einen anderen Vertragsstaat weitergegeben, so enthält der Bericht einen Hinweis auf den Vertragsstaat, der sie erhält. Ein solcher Bericht wird für jedes Jahr, während dessen ein Vertragsstaat Streumunition oder explosive Submunitionen zurückbehalten, erworben oder weitergegeben hat, verfasst und wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres vorgelegt.
Artikel 4 Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und Aufklärung zur Gefahrenminderung
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Streumunitionsrückstände, die sich in durch Streumunition kontaminierten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, zu räumen und zu vernichten oder deren Räumung und Vernichtung sicherzustellen; hierfür gilt Folgendes:
(2) Beider Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 trifft jeder Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 6 über internationale Zusammenarbeit und Hilfe so bald wie möglich folgende Maßnahmen:
(3) Bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Absatz 2 berücksichtigt jeder Vertragsstaat die internationalen Normen, einschließlich der Internationalen Normen für Antiminenprogramme (International Mine Action Standards - IMAS).
(4) Dieser Absatz gilt in Fällen, in denen Streumunition von einem Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat eingesetzt oder aufgegeben worden ist und daraus Streumunitionsrückstände geworden sind, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für einen anderen Vertragsstaat in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle dieses anderen Staates befinden.
(5) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat alle in Absatz 1 bezeichneten Streumunitionsrückstände zu räumen und zu vernichten oder ihre Räumung und Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für den Abschluss der Räumung und Vernichtung dieser Streumunitionsrückstände um bis zu fünf Jahre ersuchen. Die Fristverlängerung, um die ersucht wird, darf die Anzahl Jahre, die der betreffende Vertragsstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 unbedingt benötigt, nicht überschreiten.
(6) Ein Ersuchen um Fristverlängerung wird einem Treffen der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für den betreffenden Vertragsstaat vorgelegt. Jedes Ersuchen wird mindestens neun Monate vor dem Treffen der Vertragsstaaten oder der Überprüfungskonferenz, auf dem beziehungsweise auf der es geprüft werden soll, vorgelegt. Jedes Ersuchen enthält
(7) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Angaben, einschließlich unter anderem der Mengen der gemeldeten Streumunitionsrückstände, und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird. Die Vertragsstaaten können, soweit angebracht, beschließen, eine kürzere Fristverlängerung als die, um die ersucht wird, zu gewähren, und Richtwerte für die Fristverlängerung vorschlagen.
(8) Eine solche Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 5, 6 und 7 für bis zu fünf Jahre erneuert werden. Mit dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen während der vorangegangenen Fristverlängerung, die nach diesem Artikel gewährt wurde, ergriffen worden sind.
Artikel 5 Hilfe für Opfer
(1) Jeder Vertragsstaat leistet Streumunitionsopfern in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung. Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften darum, zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln.
(2) Beider Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 muss jeder Vertragsstaat
Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, Hilfe zu erbitten und zu erhalten.
(2) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Vertragsstaaten, die von Streumunition betroffen sind, technische, materielle und finanzielle Hilfe mit dem Ziel der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung und der Entgegennahme von Räum- und ähnlicher Ausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.
(4) Zusätzlich zu allen Verpflichtungen, die er nach Artikel 4 Absatz 4 hat, leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, Hilfe bei der Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und liefert Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien für die Räumung von Streumunition sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für die Räumung und Vernichtung von Streumunitionsrückständen und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerter Streumunition und leistet ferner Hilfe bei der Ermittlung und Einschätzung der Erfordernisse und praktischen Maßnahmen hinsichtlich Kennzeichnung, Aufklärung zur Gefahrenminderung, Schutz von Zivilpersonen und Räumung und Vernichtung sowie der Einstufung dieser Erfordernisse und Maßnahmen nach Dringlichkeit nach Artikel 4.
(6) Ist nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Streumunition zu Streumunitionsrückständen geworden, die sich in Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats befinden, so leistet jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, dem betroffenen Vertragsstaat sofort Nothilfe.
(7) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen, in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, zu leisten, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und für die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Streumunitionsopfern zu sorgen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.
(8) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe, um zu der wirtschaftlichen und sozialen Erholung beizutragen, die aufgrund des Einsatzes von Streumunition in den betroffenen Vertragsstaaten erforderlich ist.
(9) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, kann Beiträge zu einschlägigen Treuhandfonds leisten, um die Bereitstellung von Hilfe nach diesem Artikel zu erleichtern.
(10) Jeder Vertragsstaat, der Hilfe erbittet und erhält, trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die rechtzeitige und wirksame Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Erleichterung der Ein- und Ausreise von Personal und der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung, in einer den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise zu erleichtern; dabei berücksichtigt er internationale bewährte Praktiken.
(11) Jeder Vertragsstaat kann zum Zweck der Aufstellung eines innerstaatlichen Aktionsplans das System der Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen ersuchen, seine Behörden dabei zu unterstützen, unter anderem Folgendes festzustellen beziehungsweise festzulegen:
(12) Vertragsstaaten, die aufgrund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.
Artikel 7 Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz
(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,
(2) Die nach Absatz 1 gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.
Artikel 8 Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens
(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in Bezug auf die Durchführung dieses Obereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.
(2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat bezieht, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.
(3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschließlich aller sachdienlichen Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.
(4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der Klarstellung, um die ersucht wurde, seine guten Dienste zu leisten.
(5) Ist dem Treffen der Vertragsstaaten eine Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt worden, so legt es unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Erachtet es eine solche weitere Prüfung für erforderlich, so kann das Treffen der Vertragsstaaten den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, dass das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen empfehlen, darunter auch Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Verfahren kann das Treffen der Vertragsstaaten die Annahme anderer allgemeiner Verfahren oder spezifischer Mechanismen zur Klarstellung der Einhaltung, einschließlich Tatsachen, und zur Lösung von Fällen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens beschließen, die es für geeignet erachtet.
Artikel 9 Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Obereinkommens, so konsultieren die betroffenen Vertragsstaaten einander im Hinblick auf die zügige Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsstaaten und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs.
(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
Artikel 11 Treffen der Vertragsstaaten
(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und erforderlichenfalls diesbezüglich Beschlüsse zu fassen; dazu gehören
(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.
Artikel 12 Überprüfungskonferenzen
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muss. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.
(2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,
(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.
Artikel 13 Änderungen
(1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der s Vereinten Nationen spätestens 90 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Generalsekretär s der Vereinten Nationen eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.
(2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, J die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.
(3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.
(4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und - abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Verwahrer teilt allen Staaten jede so beschlossene Änderung mit.
(5) Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, am Tag der Hinterlegung der Annahme durch die Mehrheit der Staaten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am 1. Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 14 Kosten und Verwaltungsaufgaben
(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben vorbehaltlich eines entsprechenden Mandats der Vereinten Nationen wahr.
Artikel 15 Unterzeichnung
Dieses in Dublin am 30. Mai 2008 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten am 3. Dezember 2008 in Oslo und danach bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 16 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 17 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die dreißigste Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 18 Vorläufige Anwendung
Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, dass er Artikel 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten für ihn vorläufig anwenden wird.
Artikel 19 Vorbehalte
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Obereinkommens sind nicht zulässig.
Artikel 20 Geltungsdauer und Rücktritt
(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muss eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.
(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.
Artikel 21 Beziehungen zu Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind
(1) Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten mit dem Ziel, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert den Regierungen aller in Absatz 3 genannten Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, fördert die Normen, die darin niedergelegt sind, und bemüht sich nach besten Kräften, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, vom Einsatz von Streumunition abzubringen.
(3) Unbeschadet des Artikels 1 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht können Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen militärische Zusammenarbeit und militärische Einsätze mit Staaten durchführen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die möglicherweise Tätigkeiten vornehmen, die einem Vertragsstaat verboten sind.
(4) Durch Absatz 3 wird ein Vertragsstaat nicht ermächtigt,
Artikel 22 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 23 Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Obereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition
Vom 10. September 2024
(BGBl. II Nr. 393 vom 16.09.2024)
L i t a u e n * hat am 6. September 2024 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II S. 502, 504) den R ü c k t r i t t vom Übereinkommen erklärt. Nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens wird der Rücktritt für Litauen am 6. März 2025 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. August 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 240).
*) Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
ENDE | |
(Stand: 17.09.2024)
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