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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 307 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)




1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen, zum Beispiel Absperrhähne und -ventile, Zapfarmaturen, Mehrwegehähne.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Zapfarmaturen

Die Entlüftungsbohrungen von Zapfarmaturen müssen eine Nennweite von mindestens 2 mm aufweisen.

3.3 Mehrwegehähne

Mehrwegehähne müssen so konstruiert sein, daß nur einer von mehreren angeschlossenen Getränkeund Grundstoffbehältern mit der abgehenden Getränke- oder Grundstoffleitung verbunden ist und die nicht benutzten Leitungen dicht abgesperrt sind.

4 Hygienische Anforderungen

4.1 Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 5 sind zu beachten.

4.2 Zapfarmaturen müssen leicht zerlegbar sein.

5 Kennzeichnung

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