TRR 110 Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung -Rohrleitungen- (2)
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5.3 Formstücke
5.3.1 Die Anforderungen nach Abschnitt 3.1, Ziffer 1 und Ziffer 2a. gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn Formstücke aus Rohren mit Werkstoffen nach Abschnitt 5.2 (z.B. Segmentbögen) verwendet werden. Für genormte Formstücke gelten die Maßgaben z.B. der DIN 16966 Teil 5 (Reduzierungen).
5.3.2 Für Formstücke aus Werkstoffen nach Abschnitt 5.3.1 gilt die Verarbeitbarkeit als nachgewiesen.
5.3.3 Abschnitt 5.2.1.4 ist sinngemäß anzuwenden.
5.3.4 Prüfung
Formstücke sind nach DIN 16966, Teil 1 zu prüfen.
5.3.5 Nachweis der Güteeigenschaften
5.3.5.1 Der Nachweis der Güteeigenschaften bei Formstücken für Rohrleitungen,
5.3.5.3 Der Nachweis der Güteeigenschaften für Formstücke nach Abschnitt 5.3.3 ist entsprechend den Festlegungen in der Feststellung der Eignung zu erbringen.
5.4 Werkstoffe für Flansche, Bunde, Laminat- und Klebeverbindungen, Schrauben und Muttern
5.4.1 Die Anforderungen an die Werkstoffe für GFK-Flansche, Bunde und Rohrverbindungen gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen nach DIN 16966, Teil 7 eingehalten sind. Darüber hinaus gelten die Maßgaben der DIN 16966, Teil 6 (Bunde, Flansche, Dichtungen) und DIN 16966, Teil 8 (Laminatverbindungen).
5.4.2 Abschnitte 5.2.1.4 und 5.2.4.1 sind sinngemäß anzuwenden.
5.4.3 Die Anforderungen an Rohrleitungsteile aus metallischen Werkstoffen gelten als erfüllt, wenn die Regelungen aus der TRR 100 eingehalten sind.
5.5 Kennzeichnung der Rohrleitungsteile
Alle Rohrleitungsteile müssen dauerhaft und lesbar nach DIN 16867 gekennzeichnet sein.
6 Berechnung
6.1 Allgemeines
Bei der Berechnung der Rohre, Rohrleitungsteile und Verbindungen sind die in den einschlägigen DIN-Normen zugrundegelegten Gesamtsicherheiten a x S zu berücksichtigen. Diese Gesamtsicherheit bezieht sich auf
6.1.1 Berechnung von Rohren und Rohrbogen
Rohre und Rohrbogen sind gegen Innendruck und Zusatzbeanspruchungen, soweit diese die Auslegung der Rohrleitungen wesentlich beeinflussen, nach den allgemeinen Regeln der Technik, beispielsweise nach DIN 2413 und AD-Merkblatt N 1, Planungs-- und Konstruktionshinweise für GFK-Rohrleitungen und für erdgedeckte Rohrleitungen nach ATV Arbeitsblatt a 127 zu berechnen.
6.1.2 Berechnung von anderen Bauteilen und Laminatverbindungen
Formstücke - außer Rohrbogen - und andere Bauteile, wie z.B. T-Stücke, Reduzierungen, Flansche, sind sinngemäß nach den AD-Merkblättern der Reihe B und nach AD-Merkblatt N 1 zu berechnen.
Laminatverbindungen sind z.B. entsprechend DIN 16966, Teil 8, auszulegen. Für Verbindungen, bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen und bei solchen Verbindungsarten, deren Ausführung zur Vermeidung von Gefährdungen einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedürfen, sind Nachweise über deren Eignung (z.B. durch Bauteilprüfung) zu führen.
6.2 Festlegung der Stützweiten
Die Festlegung der Stützweiten erfolgt nach dem Stand der Technik, beispielsweise nach den "KRV Verlegerichtlinien für Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Reaktionsharzformstoffen - Planungs- und Konstruktionshinweise" oder ASME B 31.3.
6.3 Elastizitätskontrolle
Zur Sicherung einer ausreichenden Elastizität, z.B. bei behinderter Wärmeausdehnung der Rohrleitungen oder bei Wärmedehnung anschließender Behälter, muß ein Rohrleitungssystem über ausreichende Möglichkeiten der Biege- oder Torsionsverformung verfügen. Dies wird im Regelfall durch entsprechende Verlegung erreicht. Der rechnerische Nachweis einer ausreichenden Elastizität erfolgt nach dem Stand der Technik, z.B. "KRV Verlegerichtlinien für Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Reaktionsharzformstoffen - Planungs- und Konstruktionshinweise" oder ASME B 31.3.
7 Herstellung und Verlegung
7.1 Allgemeines
7.1.1 Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohrleitungsteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.
7.1.2 Verbindungselemente zwischen den einzelnen Rohrleitungsteilen müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung und technische Dichtbeit gewährleistet sind. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten. Für besondere Anwendungen können profilierte Elastomer-Dichtungen mit Stahleinlage verwendet werden. Dichtungen müssen ein dem Rohrleitungswerkstoff angepaßtes elastisches Verhalten aufweisen.
7.2 Grundsätze für Schweißarbeiten an Auskleidungsrohren
7.2.1 Zur Herstellung der Schweißverbindungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller beherrscht werden und die die erforderliche Güte und Gleichmäßigkeit der Schweißverbindungen gewährleisten. Dabei müssen die Schweißverbindungen den Anforderungen der Richtlinie DVS 2203, Teil 1, entsprechen.
Vorzugsweise ist das Heizelement-Stumpfschweißverfahren entsprechend Merkblatt DVS 2207, Teile 1, 11 oder 15 anzuwenden.
Die verwendeten Maschinen und Geräte müssen den Anforderungen nach Richtlinie DVS 2208, Teil 1, entsprechen.
7.2.2 Die Hersteller oder Errichter dürfen nur nach Richtlinie DVS 2212 geprüfte Schweißer mit gültigen Prüfzeugnissen einsetzen. Sie müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen. Die erstmalige Schweißerprüfung und Wiederholungsprüfungen werden im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch den in Richtlinie DVS 2212 Teil 1, Abschnitt 2 genannten Prüfer für Kunststoffschweißer abgenommen.
Bei Einsatz von Schweißverfahren, welche in den Prüf- und Untergruppen nach Richtlinie DVS 2212 nicht erfaßt sind, ist der Umfang der Schweißerprüfung mit den Sachverständigen zu vereinbaren.
7.2.3 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 7.2.1 ist durch eine entsprechende Verfahrensprüfung unter sinngemäßer Anwendung von Richtlinie DVS 2203, Teil 1, zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ist dieser Nachweis dem Sachverständigen zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1, DruckbehV (jetzt BetrSichV) überzeugt sich der Hersteller von der Erfüllung der Voraussetzungen.
7.2.4 Schweißzusätze
Schweißzusätze für Warmgasschweißungen müssen der Richtlinie DVS 2211 entsprechen.
7.3 Grundsätze zur Herstellung von Kleb- und Laminatverbindungen
7.3.1 Zur Herstellung von Kleb- und Laminatverbindungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller oder Errichter beherrscht werden und die die erforderliche Güte der Verbindung gewährleisten.
7.3.1.1 Klebverbindungen
Die Vorarbeiten für die zu erstellende Klebverbindung sind gemäß der Verarbeitungsanleitung des Herstellers der Rohrleitungsteile vorzunehmen. Die Klebstoffmischung (vorzugsweise Zwei-Komponenten-Epoxidharz-Kleber) ist gemäß den Angaben des Klebstoffherstellers anzusetzen. topf- und Verarbeitungszeit des Klebstoffansatzes sind zu beachten. Für die Aushärtung und Wärmebehandlung der Klebverbindung ist nach den Maßgaben des Klebstoffherstellers zu verfahren.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß Klebungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen im Freien nur unter besonderen Vorkehrungen (z.B. Zeltabdeckung) vorgenommen werden dürfen. Während der Herstellung der Klebung muß die Temperatur der Fügeflächen einen ausreichenden Abstand zur Taupunkttemperatur aufweisen.
7.3.1.2 Laminatverbindungen
Für das Herstellen von Laminatverbindungen gelten die unter Ziffer 7.3.1.1 genannten Punkte sinngemäß. Laminatverbindungen müssen den Anforderungen der DIN 16966 Teil 7 und Teil 8 entsprechen.
7.3.2 Kleb- und Laminatverbindungen dürfen nur von geschultem Personal hergestellt werden. Dieses Personal muß über einen Befähigungsnachweis (z.B. Laminiererzeugnis) verfügen. Die erstmalige und wiederkehrende Kleber-/Laminiererprüfung wird für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen von einer vom DVS und VdTÜV anerkannten Prüfstelle durchgeführt.
7.3.3 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 7.3.1 ist durch eine entsprechende Verfahrensprüfung zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ist dieser Nachweis dem Sachverständigen zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) überzeugt sich der Hersteller von der Erfüllung der Voraussetzungen.
7.4 Verlegung von Rohrleitungen
7.4.1 Die KRV-Verlegeanleitung a 984/82-2 und die KRV-Planungs- und Konstruktionshinweise für GFK-Rohrleitungen sind anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.
7.4.2 Rohrleitungen sind grundsätzlich oberirdisch, außerhalb der Verkehrsbereiche zu verlegen und müssen zugänglich sein. Es sollen möglichst wenige lösbare Verbindungen verwendet werden.
7.4.3 Werden Rohrleitungen erdgedeckt verlegt, müssen sie hinsichtlich ihres technischen Aufbaus eine der folgenden Anforderungen entsprechen:
7.4.4 Abschnitt 7.4.3 gilt nicht für nicht korrodierend wirkende Stoffe, die allgemein nicht wassergefährdend sind (WGK 0).
7.4.5 Erdgedeckt verlegte Rohrleitungen sollen eine Scheitelüberdeckung von mindestens 1,0 m aufweisen, um Radlasten bis zu 5 t aufzunehmen. Über erdgedeckt verlegte Rohrleitungen führende Fahrbahnen müssen befestigt sein. Bei geringeren Überdeckungshöhen oder höheren Radlasten ist nachzuweisen, daß unzulässige Beanspruchungen der Rohrleitung ausgeschlossen sind. Unter der Rohrleitung muß auf der ganzen Länge mindestens 15 cm steinfreier und verdichtungsfähiger Boden vorhanden sein. Punktauflager sind nicht zulässig.
Das Umhüllungsmaterial muß frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche und sonstigen bodenfremden Stoffen sein. Lehm und Ton sind nicht zu verwenden. Das Umhüllungsmaterial muß bis zu einer Höhe von 30 cm über den Rohrscheitel aufgefüllt und sorgfältig von Hand verdichtet werden. Auf die Verlegeanweisung des Herstellers der Rohrleitungsteile und die KRV-Verlegeanleitung a 984/82-2 wird hingewiesen. -
7.4.6 Rohrleitungen in flachen Kanälen, die oben offen sind oder mit Rosten abgedeckt sind, brauchen nicht von Verfüllmaterial umgeben sein.
7.4.7 Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht unzulässig verändern. Dies gilt als erfüllt, wenn
7.4.8 Erdgedeckte Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, um eine sicherheitstechnisch bedenkliche gegenseitige Beeinflussung zu verhindern.
Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.
7.4.9 Sicherheitstechnisch erforderliche Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich und einzusehen sein.
7.4.10 Rohrleitungen sind so zu verlegen, daß sie vollständig entleert oder freigespült werden können.
7.4.11 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen in geeigneten formschlüssigen Haltern verlegt sein. Halter sollen elastische Einlagen enthalten.
Festpunkte dürfen nur formschlüssig ausgeführt werden. Armaturen dürfen die Rohrleitungen nicht durch ihr Eigengewicht überbelasten; durch Betätigungskräfte dürfen keine unzulässigen Beanspruchungen auf die Rohrleitung übertragen werden.
8 Äußerer Oberflächenschutz
Oberirdische und erdverlegte Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen von außen unterliegen, müssen gegen Korrosion geschützt sein. In der Regel ist diese Forderung erfüllt, wenn der äußere Laminatabschluß aus einer Vliesabdeckung und einer Harzschicht besteht.
9 Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
9.1 Rohrleitungen im Sinne dieser TRR dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 im Regelfall nicht verwendet werden. Rohrleitungen, die in den übrigen Zonen enden oder durch diese hindurchführen, müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können
9.2 Die Anforderungen nach Abschnitt 9.1, zweiter Satz, gelten als erfüllt, wenn die Richtlinie "Statische Elektrizität" BGR 132 und das Merkblatt T 033 "Beipielsammlung zu den Richtlinien "Statische Elektrizität"' der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie" berücksichtigt sind. Insbesondere sind die Anforderungen nach ZH 1/200, Abschnitt 7.1.1 "Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen; Allgemeines" und 4.2.3 "Gleitstielbüschelentladungen" zu erfüllen.
9.3 Leitfähige Gegenstände, z.B. Armaturen, Kompensatoren, etc., in Rohrleitungen aus Kunststoff sind zu erden. Siehe hierzu Richtlinie ZH 1/200 Ziff. 6.3.1 "Erdung leitfähiger Gegenstände".
10 Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile
10.1 Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen und geeigneten Ausrüstungsteilen versehen sein, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen. Dabei sollen die TRB der Reihe 400, soweit zutreffend, sinngemäß angewendet werden.
10.2 Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung durch geeignete Einrichtungen gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes nicht auszuschließen ist
10.3 Sind geeignete Einrichtungen nach Abschnitt 10.2 unverhältnismäßig oder nicht zweckdienlich, z.B. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, klebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können, sind auch organisatorische Maßnahmen, die in einer Betriebsanweisung festgelegt sein müssen, zulässig.
10.4 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach den AD-Merkblättern a 1, a 2 bzw. a 6 auszulegen.
10.5 Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der flüssigen Medien, z.B. durch Sonneneinstrahlung, eignen sich z.B. auch Überströmventile.
10.6 Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden Stoffe müssen gefahrlos abgeleitet werden, möglichst durch Rückführung in das Rohrsystem.
10.7 Ist eine Rohrleitung mit Einrichtungen zur Anzeige oder Registrierung des Betriebsüberdruckes versehen, können diese dazu verwendet werden, bei Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes den Druckerzeuger abzuschalten bzw. vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auszulösen.
11 Kennzeichnung der Rohrleitung
11.1 Rohrleitungen sind zu kennzeichnen. Das kann erfolgen durch:
(Stand: 20.08.2018)
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