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Regelwerk, TRLV

TRLV Vibrationen Teil 1 - Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen)

Ausgabe März 2015
Vom 25.03.2015
(GMBl. Nr. 25/26 vom 24.06.2015 S. 485)



Archiv 2010

- Bek. d. BMAS v. 25.3.2015 - IIIb4-34517-2 -

Gemäß § 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossenen Technischen Regeln für Vibrationen bekannt:

- Neufassung der TRLV Vibrationen Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"

Die TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen", Ausgabe Januar 2010 (GMBl 2010, S. 274 [Nr. 14/15]) wird wie folgt neu gefasst:

Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen", beschreibt die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Sie konkretisiert die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV innerhalb des durch §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes vorgegebenen Rahmens.

(2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.

2 Begriffsbestimmungen

In dieser TRLV sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Teil "Allgemeines" der TRLV Vibrationen bestimmt sind.

3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

3.1 Organisation und Verantwortung

(1) Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Beurteilung (Ermittlung und Bewertung) relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen. Bei gleichartigen Betriebsstätten, vergleichbaren Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen werden die Gefährdungen nur einmal ermittelt und unter Berücksichtigung individueller Einflüsse beurteilt.

(2) Folgende Prozessschritte sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:

  1. Festlegen der zu beurteilenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Bewerten der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
  5. Durchführen der Schutzmaßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

(3) Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist im Abschnitt 10 dieser TRLV Vibrationen, Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen" beschrieben.

(4) Die Beurteilung der mit einer Vibrationsexposition verbundenen Gefährdungen erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Dazu werden in der Regel zunächst die arbeitsplatzbezogenen Expositionen bestimmt. Diese werden zeitanteilig für jeden Beschäftigten, jede Beschäftigte oder eine Gruppe von gleichartig beschäftigten Personen zum Tages-Vibrationsexpositionswert zusammengeführt.

(5) Der Arbeitgeber ermittelt im ersten und zweiten Prozessschritt sowohl den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für alle Arbeitsplätze (Art, Ausmaß und Dauer der Vibrationseinwirkung) als auch weitere Einflüsse (besondere Arbeitsbedingungen, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge).

(6) Im dritten Prozessschritt werden die Belastungen bewertet, indem der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) mit den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten der LärmVibrationsArbSchV verglichen und die weiteren Einflüsse wie z.B. Wechsel- und Kombinationswirkungen sowie die persönlichen Gegebenheiten der Beschäftigten berücksichtigt werden.

(7) Im vierten Prozessschritt werden Maßnahmen aufgelistet sowie Termine und Verantwortlichkeiten für deren Durchführung und Überwachung festgelegt. Bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4

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