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Regelwerk

TRGS 954 - Empfehlungen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von § 15a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe: März 2001
(BArbBl. 3/2001 S. 133, ber. 8/2001 S. 111)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen, deren Anwendung Voraussetzung für eine von der zuständigen Behörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigung für den Umgang mit natürlichen asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen ist.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS enthält Empfehlungen an die zuständigen Behörden für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 43 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom Verbot des § 15a Abs. 1 GefStoffV bei der Gewinnung und Aufbereitung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe in Steinbrüchen 1, in denen Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sein können.

(2) Der AGS empfiehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen den zuständigen Behörden, Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 15a Abs. 1 GefStoffV gestützt auf § 43 Abs. 7 GefStoffV zu erteilen und dabei zur Minimierung der Exposition gegenüber Asbest Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

(3) Die Gewinnung und Aufbereitung von Talkum fällt nicht in den Geltungsbereich dieser TRGS.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Gewinnung

Alle Verfahrensschritte, die das Gestein verfügbar machen. Hierzu zählen:

2.2 Aufbereitung

Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entstauben und Lagern des Gesteins sowie die Materialförderung innerhalb der Aufbereitungsanlage.

2.3 Freie Asbestfasern im mineralischen Rohstoff

(1) Als freie Asbestfasern in einem mineralischen Rohstoff werden solche Asbestfasern bezeichnet, die im einatembaren Staub auftreten, der bei der Gewinnung und Aufbereitung der Gesteine entsteht.

(2) Ob eine Asbestfaser aus einem faserförmigen oder nicht faserförmigen Vorkommen eines Asbestminerals freigesetzt wurde, kann analytisch nicht immer sicher unterschieden werden. Deshalb sind alle Partikel als freie Asbestfasern zu bewerten, die entsprechend ihrer chemischen Zusammensetzung den sechs Asbestmineralen Chrysotil, Tremolit, Aktinolith Krokydolith, Anthophyllit, Amosit zuzuordnen sind [3], die kritischen Abmessungen (Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis > 3:1) aufweisen und in die Luft gelangt sind.

3 Allgemeine Hinweise

(1) Es kann davon ausgegangen werden, dass der Massengehalt an freien Asbestfasern in mineralischen Rohstoffen, wie sie in Steinbrüchen der Bundesrepublik Deutschland vorkommen, weniger als 0,1 vom Hundert beträgt, so dass das Herstellungs- und Verwendungsverbot gemäß § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 Abs. 2 Nr. 5 GefStoffV nicht berührt ist.

(2) Gemäß § 15a Abs. 1 GefStoffV dürfen die mit der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Rohstoffe beschäftigten Arbeitnehmer Asbest nicht ausgesetzt sein.

(3) Bei der Gewinnung und Aufbereitung von bestimmten natürlich vorkommenden Gesteinen (siehe Anlage 2) ist das Auftreten von Asbest in Klüften oder im Gestein selbst und damit eine Exposition der in Steinbrüchen beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber Asbest nicht auszuschließen.

(4) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde durch geeignete Maßnahmen (Ermittlung nach Nummer 4) nachzuweisen, dass eine Asbestexposition der Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist. Dabei kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei der Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen, die im Anlage 2 nicht aufgeführt sind, Asbest nicht vorliegt.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 GefStoffV zulassen, wenn deren Einhaltung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.

4 Ermittlung

Aufgrund der besonderen Problematik der Asbestidentifizierung sollten die Messungen nach Nummer 4.1 Abs. 2 und Nummer 4.2 nur von einer akkreditierten Messstelle durchgeführt werden [1].

4.1 Asbest im Gestein

(1) Wenn eine der in Anlage 2 aufgelisteten Gesteinsarten gewonnen und aufbereitet wird, ist zu unterstellen, dass beim Umgang Asbestfasern frei werden können.

(2) Diese mineralischen Rohstoffe gelten nur dann als asbestfrei, wenn dies entweder

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(Stand: 22.11.2024)

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