Gefahrstoffe Änderungen zu TRGS 201, 440; 554, 614, 905 906, 908 und 910
Vom Februar 2001
(BArbBl. 3/2001 S. 94)
TRGS 002 "Übersicht über den Stand der Technischen Regeln für Gefahrstoffe" Ausgabe Februar 2001 ersetzt TRGS 002 Ausgabe
Die TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang" Anm.: Neufassung: BArbBl. 7-8/2002 S. 140
Ausgabe Dezember 1997 (BArbBl. Heft 12/1997 S. 47-49) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 4.2.4 Abs. 2 wird
in Nummer 1 " § 4a GefStoffV" ersetzt durch "Anhang I der RL 67/548/EWG"
in Nummer 3 "Anhang II in Verbindung mit Anhang 1 GefStoffV" ersetzt durch "der GefStoffV bzw. RL 88/379/EWG in Verbindung mit RL 67/548/EWG und deren Anhang 1 und VI".
2. In Nummer 4.2.6 Abs. 2, 2. Anstrich wird "im Anhang II in Verbindung mit Anhang I GefStoffV" ersetzt durch "in der GefStoffV bzw. RL 88/379/EWG in Verbindung mit RL 67/548/EWG und deren Anhang 1 und VI".
3. In Nummer 5.1 wird " § 9 der GefStoffV" ersetzt durch " §§ 6 und 7 GefStoffV bzw. RL 67/548/EWG und 88/379/EWG".
4. In Nummer 5.2 Abs. 3 wird "Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV" ersetzt durch "der GefStoffV in Verbindung mit Anhang III der RL 67/ 548/EWG".
5. In Nummer 5.2 Abs. 6 wird "Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV" ersetzt durch "der GefStoffV in Verbindung mit Anhang IV der RL 67/ 548/EWG".
6. In Nummer 6 Abs. 2 wird " § 9 Abs. 6 GefStoffV" ersetzt durch "Artikel 24 Abs. 6 der RL 67/548/EWG".
TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" Ausgabe März 2001 ersetzt TRGS 440 Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft 10/1996 S. 88-96, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1999 S. 62)
Die wesentlichen Änderungen in der Neufassung der TRGS 440 sind:
Das Vorwort der TRGS 440 wurde gestrichen und in Teilen in den Text eingebaut.
Unter Bezugnahme auf die TRGS 440 wurden in den letzten Jahren zahlreiche Branchenregelungen formuliert. Diese Branchenregelungen haben zu einem intensiveren Kontakt der Hersteller mit den Anwendern und den Arbeitsschutzinstitutionen geführt und allein dadurch oft schon geholfen, Probleme zumindest zu entschärfen. Um Missbrauch dieses positiven Weges im Arbeitsschutz zu verhindern, wird in der TRGS 440 beschrieben, wie Branchenregelungen erarbeitet werden sollten (Nummer 2 Abs. 16).
Der Vergleich von Risiken durch einen Ersatzstoff bzw. den zu ersetzenden Stoff ist (ebenso wie die Ermittlung der Schutzmaßnahmen) immer abhängig von der Qualität der Datenlage zu diesen Stoffen. Grundsätzlich gibt es nur sehr wenige vollständig untersuchte Stoffe und kaum eine Zubereitung, die nur aus solchen vollständig untersuchten Stoffen besteht. Damit ein Vergleich aber auf annähernd ähnlicher Datenbasis möglich ist, werden in der TRGS 440 vier Grundprüfungen angegeben, auf deren Basis die Beurteilung des Stoffes zumindest erfolgt sein sollte. Da sogar diese bescheidene Datenbasis für nur relativ wenige Stoffe vorhanden ist, dürfte selbst diese Minimalforderung bei den meisten Zubereitungen nicht erfüllt und damit eine Ermittlung der Gefahren, insbesondere der sensibilisierenden Eigenschaften, nicht möglich sein. Bei Annahme des worst case-Falles (alle nicht geprüften Eigenschaften sind vorhanden) wären aber maximale Schutzmaßnahmen bei allen Zubereitungen notwendig. Daher schlägt die TRGS 440 vor, auf eine fachkundige Beurteilung zu vertrauen (Nummer 4 Abs. 8), z.B. in Form einer Branchenregelung. Hierzu wird eine entsprechende Formulierung für das Sicherheitsdatenblatt vorgeschlagen (Nummer 5 Abs. 9 Nr. 2; diese Formulierung wird bei der Verabschiedung einer aktualisierten TRGS 220 dort übernommen).
Beim Workshop des Unterausschuss IV zur TRGS 440 im Mai 1998 im BIa zeigte sich großes Interesse für ein dort vorgestelltes Spaltenmodell zur Ermittlung ungefährlicherer Stoffe und Zubereitungen. Dieses Spaltenmodell wurde modifiziert und in die TRGS 440 aufgenommen (Anlage 2). Inzwischen gibt es erste Anwendungen dieses Spaltenmodells beim Industrieverband Klebstoffe e. V. und beim Verband der Lackindustrie e. V. Beide Verbände kombinieren das Spaltenmodell mit der Verpflichtung, dass der Hersteller, dessen Produkt im Rahmen des Spaltenmodells bewertet werden soll, in seinem Sicherheitsdatenblatt einen Hinweis auf die Datenlage und die aufgrund dieser Datenlage erfolgende Beurteilung der Gefährdung aufnimmt.
Das Risikofaktorenmodell wurden u.a. im Rahmen von Studien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gründlich diskutiert. Dabei stellte sich heraus, dass zumindest für Zubereitungen der sogenannte Freisetzungsfaktor nicht zu verwenden ist. Der Freisetzungsfaktor ist im wesentlichen abhängig vom Dampfdruck. Der Dampfdruck für Zubereitungen ist allerdings eine wenig verlässliche Größe, da eine Änderung der Zusammensetzung um nur wenige Prozent die Partialdampfdrücke oft drastisch verändert. Zudem sind Dampfdrücke von Zubereitungen im Sicherheitsdatenblatt nicht verfügbar. Daher wurde der Freisetzungsfaktor aus dem Modell herausgenommen.
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